Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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§. 16. 
Die Orte außerhalb Berlins, an welchen eine Auslegung der Patent- 
anmeldungen erfolgen soll, sowie die Art und Zeitdauer dieser Auslegung werden 
vom Reichskanzler bezeichnet. Wenn eine Auslegung an diesen Orten unterbleibt, 
so wird dadurch ein Mangel des Verfahrens nicht begründet. 
§. 17. 
Der Präsident verfügt im Einvernehmen mit der für die Anmeldung zu- 
ständigen Abtheilung über Modelle und Proben, deren Rückgabe nicht binnen 
sechs Monaten nach endgültiger Abweisung der Anmeldung oder nach der Be- 
kanntmachung von der Ertheilung des Patents (§. 27 Absatz 1 des Patentgesetzes) 
beantragt ist. 
§. 18. 
Soweit für Patentangelegenheiten aus der Zeit vor dem 1. Oktober 1891 
Uebergangsbestimmungen erforderlich sind, werden dieselben vom Reichskanzler 
erlassen. 
II. Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes. 
§. 19. 
Für Anträge in Sachen des Schutzes von Gebrauchsmustern wird in dem 
Patentamt eine besondere Anmeldestelle errichtet. 
Die Leitung dieser Stelle liegt einem von dem Reichskanzler bezeichneten 
rechtskundigen Mitgliede ob. 
Im Falle einer Verhinderung dieses Mitgliedes kann der Präsident einem 
anderen rechtskundigen Mitgliede die Vertretung übertragen. 
§. 20. 
Die Verfügungen der Anmeldestelle erhalten die Unterschrift: 
Kaiserliches Patentamt, 
Anmeldestelle für Gebrauchsmuster. 
§. 21. 
Ueber Vorstellungen gegen die Verfügung der Anmeldestelle befindet der 
Präsident. 
§. 22. 
Aenderungen in der Person des Eingetragenen oder des nach §. 13 
Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Juni 1891 bestellten Vertreters, welche in der 
Rolle vermerkt werden sollen, sind in beweisender Form zur Kenntniß des Patent- 
amts zu bringen.
	        
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