Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Reichs-Gesetzblatt. 
No 24. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der 
Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte. S. 339. - Bekanntmachung, be- 
treffend die Neubefestigung von Helgoland. S. 374. 
 
 
 
 
(Nr. 1971.) Bekanntmachung, betreffend die Vorschriften über den Befähigungsnachweis und 
die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handels- 
flotte. Vom 26. Juli 1891. 
Auf Grund der Bestimmung im §. 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche 
Reich hat der Bundesrath die nachstehenden Vorschriften über den Befähigungs- 
nachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen 
Handelsflotte erlassen: 
I. Nachweis der Befähigung. 
 §.   1. 
Die Zulassung als Maschinist auf Seedampfschiffen wird bedingt durch 
eine Prüfung in den Gegenständen, welche für Maschinisten vierter, dritter, 
zweiter und erster Klasse in der Anlage bezeichnet sind. 
§. 2. 
Ein Befähigungszeugniß vierter Klasse berechtigt zur Leitung der Maschinen 
von Schiffen nachbezeichneter Bestimmung, soweit sie nicht zur Beförderung von 
Reisenden dienen: 
a) von Schleppdampfschiffen und von Fischereidampfschiffen, 
b) von anderen Seedampfschiffen auf der Fahrt zwischen Plätzen 
der Festlands- und Inselküste von Antwerpen bis Windau - je- 
doch ausschließlich der Küstenstrecke nördlich vom Aggerkanal 
und von Frederikshavn, sowie der Umfahrt um Skagen -, 
der Küste der im Kattegatt und südlicher gelegenen dänischen 
Inseln, einschließlich der Insel Bornholm, und 
der schwedischen Küste von Gothenburg bis Kalmar, einschließlich 
der Insel Oeland. 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 61 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1891.
	        
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