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Reichs-Gesetzblatt.
No 24.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der
Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte. S. 339. - Bekanntmachung, be-
treffend die Neubefestigung von Helgoland. S. 374.
(Nr. 1971.) Bekanntmachung, betreffend die Vorschriften über den Befähigungsnachweis und
die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handels-
flotte. Vom 26. Juli 1891.
Auf Grund der Bestimmung im §. 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche
Reich hat der Bundesrath die nachstehenden Vorschriften über den Befähigungs-
nachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen
Handelsflotte erlassen:
I. Nachweis der Befähigung.
§. 1.
Die Zulassung als Maschinist auf Seedampfschiffen wird bedingt durch
eine Prüfung in den Gegenständen, welche für Maschinisten vierter, dritter,
zweiter und erster Klasse in der Anlage bezeichnet sind.
§. 2.
Ein Befähigungszeugniß vierter Klasse berechtigt zur Leitung der Maschinen
von Schiffen nachbezeichneter Bestimmung, soweit sie nicht zur Beförderung von
Reisenden dienen:
a) von Schleppdampfschiffen und von Fischereidampfschiffen,
b) von anderen Seedampfschiffen auf der Fahrt zwischen Plätzen
der Festlands- und Inselküste von Antwerpen bis Windau - je-
doch ausschließlich der Küstenstrecke nördlich vom Aggerkanal
und von Frederikshavn, sowie der Umfahrt um Skagen -,
der Küste der im Kattegatt und südlicher gelegenen dänischen
Inseln, einschließlich der Insel Bornholm, und
der schwedischen Küste von Gothenburg bis Kalmar, einschließlich
der Insel Oeland.
Reichs-Gesetzbl. 1891. 61
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1891.