Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Organe.  $  105.  369

Fall  dem  Präsidenten  eine  entscheidende  Stimme  beigelegt  ist®.
Abgelehnte  Entwürfe  dürfen  in  derselben  Session  nicht  wieder
vorgebracht  werden  *®,

Die  Öffentlichkeit  der  Landtagsverhandlungen  ist  seit
dem  Jahre  1848  in  allen  deutschen  Staaten  eingeführt  worden  ?”,
Es  können  jedoch  auch  geheime  Sitzungen  stattfinden.  Zum  Ausschluß
  der  Öffentlichkeit  genügt  entweder  schon  das  Verlangen
der  Regierung  oder  einer  bestimmten  Anzahl  von  Mitgliedern  oder
es  ist  dazu  ein  förmlicher  Beschluß  des  Landtages  oder  der  Kammer
erforderlich,  der  natürlich  ebenfalls  in  geheimer  Sitzung  gefaßt
wird2®,  Die  Öffentlichkeit  der  Sitzungen  hat  die  doppelte  Bedeutung,
  daß  zu  denselben  Zuhörer  zugelassen  und  daß  über  dieselben
  Berichte  veröffentlicht  werden  dürfen.

5.  Die  persönliche  Stellung  der  Landtagsmitglieder.
8  105.

Die  persönliche  Rechtsstellung  der  Landtagsmitglieder
ist  durch  eine  Reihe  verfassungsmäßiger  und  gesetzlicher  Vorschriften
  geregelt.  Diese  Vorschriften  haben  den  Charakter  objektiver
  Rechtssätze;  sie  begründen  aber  gleichzeitig  subder

  Antrag  der  Regierung  entscheidet,  sonst  die  Meinung  für  das  Bestehende
und  bei  Beschwerden  gegen  öffentliche  Behörden  oder  Einzelne  die  diesen
günstigere  Ansicht),  S.-Weim.  GO.  $  75,  S.-Mein.  GO.  8  29,  S.-Alt.  GO.  ug

.„Kob.-Goth.  GO.  $  68,  Old.  StGG.  Art.  161,  Schw.-Sondh.  LGG.  $  69,  Schw.-Rud.
  GO.  8  54,  Wald.  Verf.  $  62.

25  Sächs.  Verf.  $  128,  Württ.  Verf.  $  176.  Bad.  Verf.  8  71  Abs.  2,  Braunschw.
GO.  vom  19.  Mai  1912  8  66,  Reuß  ä.  L.  Verf.  $  82.  —  Nach  dem  S.-Mein.  GG.
Art.  95  entschied  bis  zur  GO.  von  1868  bei  Stimmengleichheit  der  Landesherr.

8  Preuß.  Verf.  Art.  64,  Bayr.  Verf.  Tit.  VII  8  28,  Sächs.  Verf.  $  95,
Württ.  Verf.  $  183,  Hess.  Verf.  Art.  91,  S.-Weim.  RGG.  $  60,  GO.  78,  S.-Alt.
landschaftl.  GO.  $  50,  S.-Kob.-Goth.  GO.  $  69  (ausnahmsweise  auf  Antrag
der  Regierung),  Braunschw.  N.LO.  $  148,  Old.  GO.  $  77,  Schw.-Rud,  GO.  $  55,
Reuß  j.  L.  StGG.  $  74.

*!  Über  die  Entwicklung  des  Grundsatzes  der  Öffentlichkeit  in  bezug
auf  die  Landtagsverhandlungen  vgl.  Hubrich  in  AnnDR.  (1897)  30  ft.  Preuß.
Verf.  Art.  79,  Bayr.  Geschäftsgangs-G.  Art.  13,  Sächs.  Verf.  $  135,  Württ.
Verf.  Art.  167  (Verf.  G.  vom  23.  Juni  1874  Art.  4),  Bad.  Verf.  $  78,  Hess.
Verf.  Art.  99  u.  100,  GO.  Art.  36,  S.-Weim.  RGG.  $  13,  GO.  8  23,  S.-Mein.
GO.8  9,  S.-Alt.  GO.  $  32,  S.-Kob.-Goth.  StGG.  $  89,  GO.  $  46,  Braunschw.
GO.  $  32,  Old.  StGG.  Art.  157,  Anh.  GO.  $  35,  Schw.-Sondh.  LGG.  $  62,
GO.  $  25,  Schw.-Rud.  GG.  $  383,  GO.  $  17  u.  18,  Reuß  ä.  L.  Verf.  $  8l,
Reuß  j.  L.  Verf.  &  91;  Schaumb.-Lipp:  Verf.  Art.  26,  Wald.  Verf.  $  61,  Lipp.
Verf.-Urk.  $  33  (V.,  die  Öffentlichkeit  der  Sitzungen  des  Landtages  betr.,
vom  4.  Aug.  1869).

28  Preuß.  Verf.  Art.  79,  Bayr.  Geschäftsgangs-G.  Art.  13,  Württ.  Verf.
8  168  (G.  vom  23.  Juni  1874  Art.5),  Sächs.  Verf.  &  135,  LO.  8  12,  Bad.  Verf.
$  78,  Hess.  GO.  Art.  38,  S.-Weim.  GO.  $  23,  S.-Mein.  GO.  $  9,  S.-Alt.  landschaftl.
  GO.  8  82,  S.-Kob.-Goth.  StGG.  8  89,  GO.  $  46,  Braunschw.  GO.  $  33,
Old.  StGG.  Art.  157,  Anh.  GO.  $  35,  Schw.-Sondh.  LGG.  $  62,  GO.  $  63,
Schw.-Rud.  GG.  $  38  u.  GO.  $$  17  u.  18,  Reuß  ä.  L.  Verf.  $  81,  Reuß  fi  L.
StGG.  $  91,  Schaumb.-Lipp.  Verf.  Art.  26,  Wald.  Verf.  61  u.  GO.  $  21,  Lipp.
V.  vom  4.  Aug.  1869  $  2.

G.  Meyer-Anschütz,  Deutsches  Staatsrecht.  I.  7.  Auf.  24