Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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niß der Behandlung der Kessel während der Fahrt im Flußwasser und Seewasser 
und während des Liegens unter Dampf unter besonderer Berücksichtigung von 
Kesseln mit hoher Dampfspannung für längere Fahrten in stark salzhaltigen Ge- 
wässern. - Kenntniß des Verhaltens beim Ueberkochen der Kessel. - Kenntniß 
des Einflusses des Wasserstandes auf die Sicherheit und den Betrieb der Kessel 
und der Maschine, Kenntniß der Nothwendigkeit des Ausblasens, des Salzab- 
blasens, sowie der Prüfung des Salzgehaltes des Kesselwassers. - Kenntniß der 
Reinigung der Kessel und Beurtheilung des Zustandes derselben, sowie Aus- 
führung von Reparaturen während der Fahrt. - Kenntniß der Instandhaltung 
der Kessel während des Aufliegens des Schiffes. 
2. Kenntniß der gebräuchlichsten Arten von Schiffsdampfmaschinen, ihrer 
einzelnen Theile, Zusammensetzung, Wirkung und Behandlung während der 
Fahrt, des Liegens unter Dampf und beim Ueberkochen der Kessel. - Kenntniß 
der Umsteuerungsapparate und deren Behandlung. - Kenntniß des Indikators, 
des Verfahrens, ihn zu befestigen, Kenntniß des Abnehmens von Diagrammen. 
- Beurtheilung des Zustandes der Maschinen und Ausführung von Reparaturen 
während der Fahrt. 
3. Kenntniß der Beaufsichtigung der Kohlenräume. 
4. Kenntniß der Treibapparate und Ausführung von Reparaturen an 
denselben. 
5. Kenntniß und Behandlung der Hülfsmaschinen auf Dampfschiffen. 
6. Kenntniß der Heiz-, Schmier- und Verpackungsmaterialien. 
* 7. Fähigkeit im Aufmessen und Skizziren von Maschinentheilen und 
Kesseltheilen. 
8. Kenntniß der gesetzlichen Bestimmungen über die Anlage, Prüfung 
und den Betrieb von Dampfkesseln. 
IV. 
Maschinistenprüfung erster Klasse. 
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: 
A. Sprachen. 
* 1. Kenntniß der deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, sich mündlich und 
schriftlich verständlich auszudrücken. 
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen 
die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend erklären. 
2. Kenntniß der englischen Sprache, soweit sie zum Verständniß der tech- 
nischen Ausdrücke in Bezug auf die Konstruktion und den Betrieb von Dampf- 
maschinen nothwendig ist.
	        
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