Metadata : Das Staatsrecht des Königreichs Bayern.

  §.10.  Natur  und  Inhalt  der  Herrschergewalt.  19

„Der  König“",  heißt  es  weiter  (Tit.  II  §  1),  „ist  das  Oberhaupt  des  Staates,  vereinigt
  in  sich  alle  Rechte  der  Staatsgewalt  und  übt  sie  unter  den  von  Ihm  gegebenen  in
der  gegenwärtigen  Verfassungsurkunde  festgesetzten  Bestimmungen  aus“.

In  diesem  Satze  ist  das  Wesen  des  Königtums  zu  scharfem  und  bezeichnendem  Ausdrucke
  gebracht.  Dasselbe  leitet  seine  Gewalt  aus  keiner  Rechtsquelle,  insbesondere  aus
keiner  Uebertragung  durch  das  Volk  oder  den  „Staat“  ab.  Es  herrscht  aus  eigener  Macht
und  eben  deshalb  kennt  diese  Macht  kein  Gebiet,  das  rechtlich  ihrer  Einwirkung  entzogen
wäre.  Die  Staatsgewalt  bestimmt  den  Umfang  ihrer  Tätigkeit  selbst.

Wenn  sonach  die  Verfassungsurkunde  vom  Könige  sagt,  daß  er  in  sich  alle  Rechte
der  Staatsgewalt  vereinige,  so  hat  dies  den  doppelten  Sinn,  daß  er  sein  Recht  in  sich  selbst
und  von  niemandem  zu  Lehen  trägt,  und  daß  seine  Gewalt  eine  allumfassende  ¹)  ist.

Die  königliche  Gewalt  besteht  nicht  kraft  der  Verfassungsurkunde,  sondern  die  Verfassungsurkunde
  kraft  der  königlichen  Gewalt.  Die  Verfassung  ist  eine  vom  Könige  gegebene
  und  es  hat  einen  tiefen  Sinn,  daß  sie  selbst  die  Sicherheit  für  ihre  Einhaltung
durch  den  König  nicht  in  irgend  einer  Menschen  gegenüber  eingegangenen  Verpflichtung,
sondern  in  einem  religiösen  Gelöbnisse,  dem  Eide  sucht.

Die  rechtliche  Unbeschränktheit  der  Staatsgewalt  in  Bezug  auf  ihren  Umfang
schließt  eine  Selbstbeschränkung  des  Herrschers  in  Bezug  auf  die  Ausübung  dieser  Gewalt
  nicht  aus.  Auch  das  verfassungsmäßige  Königtum,  das  an  die  Mitwirkung  der
Volksvertretung  und  an  die  Einhaltung  der  unter  dieser  Mitwirkung  erlassenen  Gesetze
sich  gebunden  hat,  ist  wahres  Königtum.  Die  bayerische  Verfassungsurkunde  enthält  sonach
keinen  Widerspruch,  wenn  sie  einerseits  die  Vereinigung  aller  Rechte  der  Staatsgewalt  im
Könige,  andererseits  die  Ausübung  dieser  Rechte  nach  den  verfassungsmäßigen  Bestimmungen
ausspricht.

Dabei  ist  selbstverständlich,  daß  diese  Gebundenheit  des  Königs  in  der  Ausübung
der  Staatsgewalt  nicht  nur  auf  dassjenige  sich  erstreckt,  was  in  der  Verfassungsurkunde
selbst  festgesetzt  ist,  sondern  ebenso  auf  all  das,  was  auf  Grund  der  Verfassungsurkunde
weiter  sich  entwickelt  hat.  Auch  diejenigen  Beschränkungen,  welche  dem  Könige  in  der  Ausübung
  seiner  Herrschaft  aus  dem  Eintritte  Bayerns  in  das  Reich  erwuchsen,  sind  auf  dem
Wege  der  verfassungsmäßigen  Fortgestaltung  des  öffentlichen  Rechtes  entstanden.

Eine  notwendige  Folge  der  Herrscherstellung  des  Königs  ist  dessen  Unverantwortlichkeit;
  denn  eine  Verantwortlichkeit  dessen,  der  Niemanden  über  sich  erkennt,  ist  rechtlich
nicht  möglich.  Die  Verfassungsurkunde  (Tit.  II  §  1)  erklärt  die  Person  des  Königs  als
aheilig  und  unverletzlich“.  Aus  dieser  Unverantwortlichkeit  des  Königs  ergibt  sich,  daß
er  wegen  Regierungshandlungen  überhaupt  nicht,  wegen  privater  Handlungen  nicht  strafgerichtlich
  zur  Rechenschaft  gezogen  werden  kann ²).  Wo  dagegen  der  König  außerhalb  des
Gebietes  des  öffentlichen  Rechtes  im  vermögensrechtlichen  Verkehre  sich  bewegt,  kann  er
unbeschadet  seiner  Herrscherstellung  vor  den  Gerichten  Recht  nehmen.  Der  König  tut  dies
auch,  und  zwar  sowohl  in  seiner  Eigenschaft  als  Inhaber  des  Staatsvermögens  (Aerar),
wie  nicht  minder  als  Inhaber  seines  eigenen  Privatvermögens  (Zivilliste).  Die  Unverletzgemeinen

  Staatslehre  1873  (Freiburg  1889);  Vorträge  aus  dem  allgemeinen  Staatsrecht  (Sonderabdruck
  aus  den  Annalen)  München  1903.  Die  Seydel'sche  Grundauffassung  ist  wie  jede
Staatsdefinition  vielfach  angegriffen  worden,  vgl.  darüber  u.  a.  H.  R e h m,  allgemeine  Staatehre
S.  114  ff.  Loening  im  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften.  2.  Aufl.  Bd. V.  S.  907  ff.
J.  L u k a s,  die  rechtliche  Stellung  des  Parlaments  Graz  1900,  S.  35  ff.

1)  Der  von  H.  R e h m,  die  staatsrechtliche  Stellung  des  Hauses  Wittelsbach  zu  Bayern  in
Vergangenheit  und  Gegenwart,  Erlangen  1901,  ausgesprochene  Satz  (S.  18):  „Die  Staatsgewalt  ist
im  heutigen  Staatswesen  geteilt  zwischen  Fürst,  Volk  und  Dynastie“  ist  staatsrechtlich  für  Bayern
nicht  haltbar  und  auch  sonst  unzutreffend.

2)  leber  die  Sonderstellung  der  Landesherren  und  ihrer  Familien  im  Gebiete  des  deutschen
Reiches  vgl.  auch  Laband,  Staatsrecht  III  S.  370  ff.

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