389
Reichs-Gesetzblatt.
No 28.
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Inhalt: Verordnung, betreffend das Berufungsverfahren beim Reichsgericht in Patentsachen. S. 389.
(Nr. 1977.) Verordnung, betreffend das Berufungsverfahren beim Reichsgericht in Patent-
sachen. Vom 6. Dezember 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 33 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (Reichs-
Gesetzbl. S. 79) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes-
raths, was folgt:
§. 1.
Die in Gemäßheit des §. 33 Absatz 1 des Patentgesetzes vom 7. April 1891
bei dem Patentamt einzureichende Berufungsschrift muß die Berufungsanträge
sowie die Angabe der neuen Thatsachen und Beweismittel enthalten welche der
Berufungskläger geltend machen will.
§. 2.
Ist die Berufungsschrift nicht rechtzeitig eingegangen oder nicht in deutscher
Sprache abgefaßt oder enthält sie nicht die Berufungsanträge, so hat das Patent-
amt die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Berufungskläger kann binnen einer Woche nach Zustellung dieses Be-
schlusses auf die Entscheidung des Reichsgerichts antragen.
§. 3.
Ist die Berufung zulässig, so wird die Berufungsschrift von dem Patent-
amt dem Berufungsbeklagten mit der Auflage mitgetheilt, seine schriftliche Er-
klärung innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Pategtamt ein-
zureichen.
Die Erklärung muß die Gegenanträge sowie die Angabe der neuen Thatsachen
und Beweismittel enthalten, welche der Berufungsbeklagte geltend machen will.
Reichs-Gesetzbl. 1891.
Ausgegeben zu Berlin den 9. Dezember 1891.