Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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3. 
Die Hausgewerbetreibenden haben die Beiträge für ihre eigene Versicherung 
selbst dadurch zu entrichten, daß sie die den schuldigen Beiträgen entsprechenden 
Marken in ihre Quittungskarten einkleben. 
Für jede volle oder angefangene Kalenderwoche sind die Beiträge spätestens 
an demjenigen Tage zu entrichten, an welchem die Abrechnung mit dem Fabri- 
kanten oder, wenn die Beschäftigung für mehrere Fabrikanten stattfindet, mit 
einem derselben erfolgt. 
Die Hausgewerbetreibenden, welche es unterlassen, die Beiträge für ihre 
Versicherung gemäß vorstehender Vorschrift zu entrichten, unterliegen der Straf- 
bestimmung des §. 143 des Gesetzes. 
Die versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden haben auch für diejenige 
Zeit, während welcher sie das Geschäft auf eigene Rechnung betreiben, für ihre 
eigene Versicherung Zusatzmarken nicht beizubringen. 
Bezüglich der Beiträge der Hausgewerbetreibenden für ihr Hülfspersonal 
(Gesellen, Gehülfen , Lehrlinge) hat es bei den bestehenden allgemeinen Vorschriften 
sein Bewenden. 
4. 
Die von den Hausgewerbetreibenden für sich und ihr Hülfspersonal ver- 
wendeten Marken sind sofort nach erfolgter Einklebung nach den hierfür geltenden 
allgemeinen Bestimmungen zu entwerthen. 
5. 
Auf dem im §. 112 des Gesetzes vorgesehenen Wege kann angeordnet 
werden, daß die Beiträge für die Hausgewerbetreibenden von diesen zum Einzug 
gebracht werden. In diesem Falle finden die Bestimmungen der Ziffer 3 
Absatz 1 bis 3 keine Anwendung. 
6. 
Die Hausgewerbetreibenden sind verpflichtet, über die von ihnen im 
Gewerbebetriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Hülfspersonen Verzeichnisse zu 
führen, aus welchen sich insbesondere die Dauer der Beschäftigung der letzteren 
ergiebt. Sie haben diese Verzeichnisse den sie beschäftigenden Fabrikanten etc. auf 
Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Die für den Betriebssitz des Hausgewerbe- 
treibenden zuständige untere Verwaltungsbehörde ist befugt, Vorschriften über die 
Führung dieser Verzeichnisse zu erlassen und die ordnungsmäßige Führung sowie 
die Vorlegung der Verzeichnisse durch Geldstrafen bis zu fünfzig Mark zu er- 
zwingen. 
7. 
Die Fabrikanten etc. sind verpflichtet, den für ihre Rechnung arbeitenden 
Hausgewerbetreibenden bei der Abrechnung die Hälfte derjenigen Beiträge zu
	        
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