Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Dienstleistungen solcher Ausländer, welche übungsgemäß in Flößereibetrieben be- 
schäftigt werden, als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht 
anzusehen sind.  
II. Entwerthung und Vernichtung von Marken 
(§§. 109, 112, 114, 117, 120, 125). 
1. Sofern auf Grund der §§. 112 oder 114 a. a. O. die Einziehung der 
Beiträge durch Organe von Krankenkassen, durch Gemeindebehörden oder durch 
andere von der Landes-Zentralbehörde bezeichnete oder von der Versicherungs- 
anstalt eingerichtete Stellen (Hebestellen) erfolgt, kann die Landes-Zentralbehörde 
anordnen, daß von der die Beiträge einziehenden Stelle die den eingezogenen 
Beiträgen entsprechenden Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen 
sind (§. 109 a. a. O.). Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung 
von der Landes-Zentralbehörde zu regeln; dabei darf die Angabe des Ent- 
werthungstages vorgeschrieben werben. 
2. (Fortgefallen). 
3. Sofern auf Grund des §. 111 a. a. O. für den Bezirk einer Versiche- 
rungsanstalt durch das Statut derselben für Versicherte, welche nicht in einem 
regelmäßigen Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für 
einzelne Klassen solcher Versicherten bestimmt worden ist, daß sie befugt sind, die 
Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten, kann die 
Landes-Zentralbehörde anordnen, daß die betreffenden Marken entwerthet werden, 
sobald die Einziehung der Hälfte des Werthes der betreffenden Marke von dem 
zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber erfolgt. Bei derartigen 
Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes-Zentralbehörde zu 
regeln; dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vorgeschrieben werden. 
3a. Unbeschadet der nach Ziffern 1 und 3 etwa erlassenen weiteren An- 
ordnungen sind Arbeitgeber und Versicherte, sowie die die Beiträge einziehenden 
Organe von Krankenkassen, Gemeindebehörden und besonderen Stellen (Hebestellen) 
befugt, die in die Quittungskarten eingeklebten Marken handschriftlich oder unter 
Anwendung eines Stempels zu entwerthen. 
Diese Entwerthung darf aber nur in der Weise erfolgen, daß auf den 
einzelnen Marken der Entwerthungstag in Ziffern angegeben wird, zum Beispiel 
15. 3.92. Andere Entwerthungszeichen sind unzulässig. 
3b. Soweit auf Grund der vorstehenden Bestimmungen oder anderer 
vom Bundesrath erlassener Anordnungen eine Verpflichtung zur Entwerthung 
von Marken besteht, ist diese Verpflichtung nach Maßgabe der Vorschrift der 
Ziffer 3 a Absatz 2 von demjenigen zu erfüllen, welcher die Marken einzukleben hat. 
In den Fällen der Ziffern 1 und 3 kann durch die Landes-Zentralbehörde 
die Verpflichtung anderweit geregelt werden. 
Ist die Entwerthung unterblieben, so ist sie bei der ferneren Einklebung 
von Beitragsmarken nachzuholen. 
 
Entwerthung.
	        
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