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Dienstleistungen solcher Ausländer, welche übungsgemäß in Flößereibetrieben be-
schäftigt werden, als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht
anzusehen sind.
II. Entwerthung und Vernichtung von Marken
(§§. 109, 112, 114, 117, 120, 125).
1. Sofern auf Grund der §§. 112 oder 114 a. a. O. die Einziehung der
Beiträge durch Organe von Krankenkassen, durch Gemeindebehörden oder durch
andere von der Landes-Zentralbehörde bezeichnete oder von der Versicherungs-
anstalt eingerichtete Stellen (Hebestellen) erfolgt, kann die Landes-Zentralbehörde
anordnen, daß von der die Beiträge einziehenden Stelle die den eingezogenen
Beiträgen entsprechenden Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen
sind (§. 109 a. a. O.). Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung
von der Landes-Zentralbehörde zu regeln; dabei darf die Angabe des Ent-
werthungstages vorgeschrieben werben.
2. (Fortgefallen).
3. Sofern auf Grund des §. 111 a. a. O. für den Bezirk einer Versiche-
rungsanstalt durch das Statut derselben für Versicherte, welche nicht in einem
regelmäßigen Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für
einzelne Klassen solcher Versicherten bestimmt worden ist, daß sie befugt sind, die
Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten, kann die
Landes-Zentralbehörde anordnen, daß die betreffenden Marken entwerthet werden,
sobald die Einziehung der Hälfte des Werthes der betreffenden Marke von dem
zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber erfolgt. Bei derartigen
Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes-Zentralbehörde zu
regeln; dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vorgeschrieben werden.
3a. Unbeschadet der nach Ziffern 1 und 3 etwa erlassenen weiteren An-
ordnungen sind Arbeitgeber und Versicherte, sowie die die Beiträge einziehenden
Organe von Krankenkassen, Gemeindebehörden und besonderen Stellen (Hebestellen)
befugt, die in die Quittungskarten eingeklebten Marken handschriftlich oder unter
Anwendung eines Stempels zu entwerthen.
Diese Entwerthung darf aber nur in der Weise erfolgen, daß auf den
einzelnen Marken der Entwerthungstag in Ziffern angegeben wird, zum Beispiel
15. 3.92. Andere Entwerthungszeichen sind unzulässig.
3b. Soweit auf Grund der vorstehenden Bestimmungen oder anderer
vom Bundesrath erlassener Anordnungen eine Verpflichtung zur Entwerthung
von Marken besteht, ist diese Verpflichtung nach Maßgabe der Vorschrift der
Ziffer 3 a Absatz 2 von demjenigen zu erfüllen, welcher die Marken einzukleben hat.
In den Fällen der Ziffern 1 und 3 kann durch die Landes-Zentralbehörde
die Verpflichtung anderweit geregelt werden.
Ist die Entwerthung unterblieben, so ist sie bei der ferneren Einklebung
von Beitragsmarken nachzuholen.
Entwerthung.