8 71 Landwirtschaft. 335
—— — — —— — — — —¡— —
Belegenheitsortes des Artikels und der Nummer desselben in der Mutterrolle,
5. Supplementflurkarten, welche die Lage und die Grenze einer
jeden Parzelle nebst deren Nummer in der Flur dartun.
Um das Kataster stets in richtigem Zustande zu erhalten, sind folgende Verände—
rungen daselbst nachzutragen oder fortzuschreiben:
1. Eigentümerwechsel der Grundstücke und Gebäude,
2. wenn Grundstücke ohne Wechsel des Eigentümers sich in den Grenzen ändern
oder von einem Artikel der Mutterrolle zu einem andern übergehen,
3. wenn Gemeindegrenzen berichtigt oder verlegt werden,
4. beim Uebergang steuerfreier Grundstücke und Gebäude in steuerpflichtige und
umgekehrt,
bei Entstehung oder Untergang neuer Grundstücke und Gebäude oder dem
Eintritt ihrer bleibenden Ertragsunfähigleit oder dem Uebertritt abgeschätzter
Grundstücke in die Klasse der nicht abgeschätzten bezw. dem umgekehrten Fall,
6. wenn Gebäude neu entstehen oder untergehen oder durch Veränderung ihrer
Substanz an Mietwert dauernd gewinnen oder verlieren,
l. wenn Grundstücke
a#) in den Schutz eines Hauptdeiches eintreten oder diesen Schutz verlieren,
3) ihre Kulturart dauernd ändern,
7) bei gleichbleibender Kulturart durch Veränderung ihrer inneren Beschaffenheit
im Reinertrage dauernd um mindestens 2000 steigen oder sinken #9,
8. wenn materielle Irrtümer in den Katasterkarten und Büchern entdeckt und
als solche anerkannt werden.
Jede Gemeinde bildet einen Katasterbezirk. Sämtliche Gemeinden eines Amtes
bilden einen Fortschreibungsbezirk 2), in dem je ein Vermessungsinspektor fungiert.
Zur Unterstützung derselben sind geprüfte Regierungs= und Hilfsgeometer vorhanden.
Höhere Instanz bildet das dem Finanzministerium untergeordnete Katasterbureau des
Staatsministeriums mit einem Vermessungsdirektor an der Spitze. Von den Organen,
die die etwa erforderlichen neuen Abschätzungen vorzunehmen haben, ist in anderem
Zusammenhang schon gesprochen worden s). Das Vertoaltungsamt muß zur Vornahme
von Fortschreibungen die Genehmigung des Finanzministeriums einholen 7#).
Auf Grund der berichtigten bezw. vervollständigten Mutterrollen werden die Steuererhebungsrollen
angefertigt bezw. berichtigt. Damit die Fortschreibung immer durchgeführt
werden kann, besteht für gewisse Veränderungsfälle eine Anzeigepflicht der
beteiligten Privatpersonen bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 3—30 M.,
doch haben die Verwaltungsämter und Fortschreibungsbeamten entdeckte Rückstände
auch von Amts wegen zu erledigen und die Amtseinnehmer, Gemeinde= und Bezirksvorsteher
sind zu entsprechenden Anzeigen verpflichtet 5).
O#
1) Beachiec dazu die Min. Verf. vom 2. April 1883 in der Zischr. Vd. 10 S. 16 ff.
2) Die Städte I. Klasse gehören zu den Fortschreibungsbezirken der gleichnamigen Verwaltungsämier.
3) Vgl. oben S. 268, ferner Art. 8 des Katasterges. 4) Beachte dazu a. a. O. Art. 10.
5) Ueber die Einzelheiten der Forlschreibung in dieser und anderer Beziehung siehe die Art.
12—30 des Kalasterges. Zu Art. 12 beachte Ztschr. Bd. 14 S. 105 ff., zu Art. 13 und 14 den §544
des Old. AG. zum BGB. vom 15. Mai 1899, zu Art. 16 die Novelle vom 19. Mai 1888 im Gl.
für Old. Bd. 28 S. 169 ff.