Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

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Belegenheitsortes  des  Artikels  und  der  Nummer  desselben  in  der  Mutterrolle,

5.  Supplementflurkarten,  welche  die  Lage  und  die  Grenze  einer

jeden  Parzelle  nebst  deren  Nummer  in  der  Flur  dartun.

Um  das  Kataster  stets  in  richtigem  Zustande  zu  erhalten,  sind  folgende  Verände—
rungen  daselbst  nachzutragen  oder  fortzuschreiben:

1.  Eigentümerwechsel  der  Grundstücke  und  Gebäude,

2.  wenn  Grundstücke  ohne  Wechsel  des  Eigentümers  sich  in  den  Grenzen  ändern

oder  von  einem  Artikel  der  Mutterrolle  zu  einem  andern  übergehen,

3.  wenn  Gemeindegrenzen  berichtigt  oder  verlegt  werden,

4.  beim  Uebergang  steuerfreier  Grundstücke  und  Gebäude  in  steuerpflichtige  und
umgekehrt,
bei  Entstehung  oder  Untergang  neuer  Grundstücke  und  Gebäude  oder  dem
Eintritt  ihrer  bleibenden  Ertragsunfähigleit  oder  dem  Uebertritt  abgeschätzter
Grundstücke  in  die  Klasse  der  nicht  abgeschätzten  bezw.  dem  umgekehrten  Fall,
6.  wenn  Gebäude  neu  entstehen  oder  untergehen  oder  durch  Veränderung  ihrer

Substanz  an  Mietwert  dauernd  gewinnen  oder  verlieren,
l.  wenn  Grundstücke
a#)  in  den  Schutz  eines  Hauptdeiches  eintreten  oder  diesen  Schutz  verlieren,
3)  ihre  Kulturart  dauernd  ändern,
7)  bei  gleichbleibender  Kulturart  durch  Veränderung  ihrer  inneren  Beschaffenheit

  im  Reinertrage  dauernd  um  mindestens  2000  steigen  oder  sinken  #9,

8.  wenn  materielle  Irrtümer  in  den  Katasterkarten  und  Büchern  entdeckt  und

als  solche  anerkannt  werden.

Jede  Gemeinde  bildet  einen  Katasterbezirk.  Sämtliche  Gemeinden  eines  Amtes
  bilden  einen  Fortschreibungsbezirk  2),  in  dem  je  ein  Vermessungsinspektor  fungiert.
Zur  Unterstützung  derselben  sind  geprüfte  Regierungs=  und  Hilfsgeometer  vorhanden.
Höhere  Instanz  bildet  das  dem  Finanzministerium  untergeordnete  Katasterbureau  des
Staatsministeriums  mit  einem  Vermessungsdirektor  an  der  Spitze.  Von  den  Organen,
die  die  etwa  erforderlichen  neuen  Abschätzungen  vorzunehmen  haben,  ist  in  anderem
Zusammenhang  schon  gesprochen  worden  s).  Das  Vertoaltungsamt  muß  zur  Vornahme
  von  Fortschreibungen  die  Genehmigung  des  Finanzministeriums  einholen  7#).
Auf  Grund  der  berichtigten  bezw.  vervollständigten  Mutterrollen  werden  die  Steuererhebungsrollen
  angefertigt  bezw.  berichtigt.  Damit  die  Fortschreibung  immer  durchgeführt
  werden  kann,  besteht  für  gewisse  Veränderungsfälle  eine  Anzeigepflicht  der
beteiligten  Privatpersonen  bei  Vermeidung  einer  Ordnungsstrafe  von  3—30  M.,
doch  haben  die  Verwaltungsämter  und  Fortschreibungsbeamten  entdeckte  Rückstände
auch  von  Amts  wegen  zu  erledigen  und  die  Amtseinnehmer,  Gemeinde=  und  Bezirksvorsteher
  sind  zu  entsprechenden  Anzeigen  verpflichtet  5).

O#

 

1)  Beachiec  dazu  die  Min.  Verf.  vom  2.  April  1883  in  der  Zischr.  Vd.  10  S.  16  ff.

2)  Die  Städte  I.  Klasse  gehören  zu  den  Fortschreibungsbezirken  der  gleichnamigen  Verwaltungsämier.


3)  Vgl.  oben  S.  268,  ferner  Art.  8  des  Katasterges.  4)  Beachte  dazu  a.  a.  O.  Art.  10.

5)  Ueber  die  Einzelheiten  der  Forlschreibung  in  dieser  und  anderer  Beziehung  siehe  die  Art.
12—30  des  Kalasterges.  Zu  Art.  12  beachte  Ztschr.  Bd.  14  S.  105  ff.,  zu  Art.  13  und  14  den  §544
des  Old.  AG.  zum  BGB.  vom  15.  Mai  1899,  zu  Art.  16  die  Novelle  vom  19.  Mai  1888  im  Gl.
für  Old.  Bd.  28  S.  169  ff.