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rein Öffentlichrechtlicher Natur sind und die Zuständigkeit ihm
nicht durch Gesetz entzogen, d. h. die Entscheidung dem Könige
durch Gesetz vorbehalten ist.
Durch Gesetz (V.-U. Art. 50) sind der ausschliesslichen Ent-
scheidung des Staatsoberhauptes vorbehalten:
I. Die Erhebung in den preussischen Adelsstand oder die
Verleihung eines höheren (preussischen) Adelsgrades.
II. die Genehmigung zur Annahme und zur Führung eines
einem preussischen Staatsunterthanen von einem auswärtigen Staats-
oberhaupte verliehenen Adels oder höheren Adelsgrades. Und
zwar bedarf es dieser Genehmigung zur Führung für den Preussen
im Inlande wie im Auslande.
III. die Aufnahme eines nichtpreussischen Edelmannes, Frei-
herrn, Grafen u. s. w. in den preussischen Adel, unter die preussi-
schen Freiherren, Grafen u. s. w.
Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
A. Ein nichtpreussischer Staatsunterthan und Edelmann er-
wirbt die preussische Staatsangehörigkeit. Durch den Erwerb der
letzteren erwirbt er nicht ohne weiteres auch das Recht zur Füh-
rung eines fremdländischen Adelszeichens in Preussen. Er be-
darf dazu vielmehr der Genehmigung des preussischen Staats-
oberhauptes. Reichsinländischen Nichtpreussen kann bekanntlich
die „Aufnahme“ in den preussischen Staatsverband, sobald sie
die Bedingungen des Gesetzes erfüllen, nicht verweigert werden.
Bei ihnen wird daher, wenn die „Aufnahme“ erfolgt, die Ent-
scheidung über ihre Adelseigenschaft oder über die königliche
Genehmigung, sich des angestammten oder erworbenen Adels
auch als preussische Staatsunterthanen in Preussen zu bedienen,
vorbehalten. Reichsausländische Nichtpreussen werden nicht „auf-
genommen“, sondern „naturalisiert*. Die Naturalisation kann
verweigert werden. Der Erteilung der Naturalisation geht alle-
mal eine Prüfung der Adelsberechtigung im Heimatstaate voraus.
Die Erteilung der Genehmigung, sich des angestammten oder