Object: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

- 193 
rein Öffentlichrechtlicher Natur sind und die Zuständigkeit ihm 
nicht durch Gesetz entzogen, d. h. die Entscheidung dem Könige 
durch Gesetz vorbehalten ist. 
Durch Gesetz (V.-U. Art. 50) sind der ausschliesslichen Ent- 
scheidung des Staatsoberhauptes vorbehalten: 
I. Die Erhebung in den preussischen Adelsstand oder die 
Verleihung eines höheren (preussischen) Adelsgrades. 
II. die Genehmigung zur Annahme und zur Führung eines 
einem preussischen Staatsunterthanen von einem auswärtigen Staats- 
oberhaupte verliehenen Adels oder höheren Adelsgrades. Und 
zwar bedarf es dieser Genehmigung zur Führung für den Preussen 
im Inlande wie im Auslande. 
III. die Aufnahme eines nichtpreussischen Edelmannes, Frei- 
herrn, Grafen u. s. w. in den preussischen Adel, unter die preussi- 
schen Freiherren, Grafen u. s. w. 
Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden: 
A. Ein nichtpreussischer Staatsunterthan und Edelmann er- 
wirbt die preussische Staatsangehörigkeit. Durch den Erwerb der 
letzteren erwirbt er nicht ohne weiteres auch das Recht zur Füh- 
rung eines fremdländischen Adelszeichens in Preussen. Er be- 
darf dazu vielmehr der Genehmigung des preussischen Staats- 
oberhauptes. Reichsinländischen Nichtpreussen kann bekanntlich 
die „Aufnahme“ in den preussischen Staatsverband, sobald sie 
die Bedingungen des Gesetzes erfüllen, nicht verweigert werden. 
Bei ihnen wird daher, wenn die „Aufnahme“ erfolgt, die Ent- 
scheidung über ihre Adelseigenschaft oder über die königliche 
Genehmigung, sich des angestammten oder erworbenen Adels 
auch als preussische Staatsunterthanen in Preussen zu bedienen, 
vorbehalten. Reichsausländische Nichtpreussen werden nicht „auf- 
genommen“, sondern „naturalisiert*. Die Naturalisation kann 
verweigert werden. Der Erteilung der Naturalisation geht alle- 
mal eine Prüfung der Adelsberechtigung im Heimatstaate voraus. 
Die Erteilung der Genehmigung, sich des angestammten oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.