Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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(Nr. 1943.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen 
des Reichsheeres, der Marine, der Reichseisenbahnen und der Post und 
Telegraphen. Vom 22. März 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen etc 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche 
in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1891/92 zur Bestreitung  
einmaliger Ausgaben der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine, der Reichs- 
eisenbahnen und der Post und Telegraphen mit 52 770 798 Mark vorgesehen 
sind, bis zur Höhe dieses Betrages im Wege des Kredits flüssig zu machen und 
zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe 
erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 
19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen 
und Schatzanweisungen auszugeben. 
§. 2. 
Dii Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen- 
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze 
aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der Maßgabe 
Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als vier Jahre 
ausgegeben werden dürfen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1891. 
 (L.S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
  
 
	        
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