Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

— 53 — 
Reichs-Gesetzblatt 
No 10. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch- Ostafrika. S. 53. 
  
(Nr. 1945.) Gesetz, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. Vom 
22. März 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Deutsch- 
Ostafrika, insbesondere zur Bekämpfung des Sklavenhandels wird eine Schutztruppe 
 verwendet, deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist. 
1. Bildung, Ergänzung und Rechtsverhältnisse. 
§. 2. 
Die Schutztruppe wird gebildet: 
a) aus Offizieren, Ingenieuren des Soldatenstandes, Sanitätsoffizieren, 
Beamten und Unteroffizieren des Reichsheeres und der Keiserlichen 
Marine, welche auf Grund freiwilliger Meldung der Schutztruppe zeit- 
weise zugetheilt werden, 
b) aus angeworbenen Farbigen. 
§. 3. 
Die der Schutztruppe zugetheilten deutschen Militärpersonen und Beamten 
scheiden aus dem Heere und, soweit sie der Kaiserlichen Marine angehören, aus 
dem Etat der letzteren aus. 
Sie gelten als außer diesem Etat stehende, zeitweise abkommandirte An- 
gehörige der Kaiserlichen Marine. 
Die der Schutztruppe zugetheilten Zivilbeamten der Militär- oder Marine- 
verwaltung gelten als Militärbeamte. 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 14 
Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1891. 
 
	        
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