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versorgungsschein nach den Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes, sofern es für
sie günstiger ist.
§. 9.
Jeder Offizier, Ingenieur des Soldatenstandes, Deckoffizier, Sanitätsoffizier
oder obere Beamte, welcher nachweislich durch den Dienst in der Schutztruppe
invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militär- oder Seedienstes unfähig ge-
worden ist, erhält an Stelle der im §. 12 des Gesetzes vom 27. Juni 1871
vorgesehenen Pensionserhöhung eine Erhöhung der Pension, welche beträgt:
a) 1020 Mark jährlich, wenn die Pensionirung aus der Charge eines
Deckoffiziers beziehungsweise eines Lieutenants oder Hauptmanns (Kapitän-
Lieutenants) II. Klasse oder, bei oberen Beamten, aus einem pensions-
fähigen Diensteinkommen von weniger als 3600 Mark erfolgt,
b) 750 Mark jährlich, wenn die Pensionierung aus einer anderen mili-
tärischen Charge (§. 7) oder, bei oberen Beamten, aus einem pensions-
fähigen Diensteinkommen von 3600 Mark und darüber erfolgt.
Militärpersonen der Unterklassen, welche in der vorbezeichneten Weise ganz
invalide geworden sind, erhalten an Stelle der im §. 71 a. a. D. vorgesehenen
Zulage eine Pensionserhöhung von jährlich 300 Mark.
Für diejenigen, welche der Schutztruppe ohne Unterbrechung länger als
drei Jahre angehört haben, findet für jedes weitere volle Dienstjahr eine Steigerung
der Pensionserhöhung um ein Sechstel bis zur Erreichung des Doppelbetrages statt.
§. 10.
Bei denjenigen aus dem Dienst der Kaiserlichen Schutztruppe scheidenden
Personen, welche derselben ununterbrochen mindestens zwölf volle Jahre angehört
haben, ist eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs auf
Pension.
Für den Anspruch auf die Pensionserhöhungen (§ 9) ist jedoch der Nach-
weis der Invalidität erforderlich.
§. 11.
Die Zeit der Verwendung in Afrika wird bei der Pensionirung doppelt in
Anrechnung gebracht, sofern sie mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung
gedauert hat. Seereisen außerhalb der Ost- und Nordsee rechnen hierbei der Ver-
wendung in Afrika gleich.
Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende
Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatz kommt.
Die Doppelrechnung der Dienstjahre in der Schutztruppe hat auch für die-
jenigen Militärpersonen stattzufinden, welche ohne Pension aus der Schutztruppe
in ihr früheres Dienstverhältnis zurücktreten und demnächst aus diesem letzteren
Dienstverhältnis pensionirt werden.