Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Zur  Berathung  wichtigerer  Angelegenheiten  kann  die  Ober-Behörde  sich  durch
Beiz'ehung  eines  oder  mehrerer  der  im  Königreiche  angestellten  Rabbinen  verstärken.

Art.  53.
Bildung  von  Kirchen-Fonds.

Zur  Sicherung  der  besondern  Kirchen-Schul=  und  Armen-Bedürfnisse  der  Jorgeliten,
  insbesondere  auch  zu  Unterstütßzung  junger  Israeliten,  welchen  es,  um  zu  den
ordentlichen  Gewerben  überzugehen,  an  den  erforderlicken  Mitteln  fehlt,  wird,  unter
Beiziehung  der  etwa  schon  hiezu  vorhandenen  Fonds,  darauf  Bedacht  genemmen,  allmählig


5)  bei  jeder  Kirchen-Gemeinde  einen  Fonds  für  die  örtlichen  Zwecke,  und
b)  einen  Central-Fonds  für  die  allgemeinen  Zwecke  und  inobesondere  für  die  diesem
  Fonds  obliegenden  Gehalte  der  Rabbinen  (Art.  51)
zu  bilden.

Die  Quellen  zu  diesen  Fonds  haben  die  israelirischen  Kirchen-Gemeinden,  unter
Benübung  dessen,  was  der  Jöraelite  schon  vermöge  seiner  Religions-Grundsätze  für
milde  Zwecke  zu  verwenden  har,  auszumitteln.  Auch  sind  die  wohlhabenden  Fsraeliten
im  Königreiche  bei  Vollziehung  dieses  Gesehes  zu  Beiträgen  und  Seiftungen  aufzufordern.


Art.  59.
Personal-Beiträge  zu  diesen  Fonds.

Jeder  selbstständig  lebende  Israclite  hat  zu  dem  israelitischen  Kirchen-Fonds  einen
jährlichen  Beitrag  von  sechs  Gulden  und  jede  für  sich  lebende  israelitische  Wittwe
einen  Beitrag  von  drei  Gulden  zu  entrichten.

Die  Vertheilung  dieser  Beiträge  zwischen  dem  Central-Fonds  und  den  örtlichen
Fonds  bleibt  dem  Ermessen  der  Regierung  überlassen.

Art.  6o.
Umlage  des  weiteren  Bedürfnisses  des  Central-Fonds.

Das  weitere  Bedürfniß,  welches  der  Central-Fonds  zu  den  ihm  obliegenden  Leistungen
  nöthig  hat,  wird  von  der  israelitischen  Kirchen-Oberbehörde  auf  die  semtlichen
iöraelitischen  Kirchen-Gemeinden  umgelegt.