Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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a)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,
b)  der  auf  dem  Grunde  befesenen  gemeinschastecher  Verabredungen  erfolgten
  Vergütungen  der  Ste  i  der  Aranntwein-Jabrikation
zwischen  den  kontrahirenden  Staaten  nach  ven  Lrrhsbtnsh  der  Bevölkerung  vertheilt.

Der  Stand  der  Bevölkerung  wird  durch  die  im  Zollbereine  von  drei  zu
drei  Jahren  stattfindenden  Zählungen  festgestellt.

Der  Steuer-Ertrag,  beziehungsweise  die  Bevölkerung  solcher  Slaaten  oder
Gebiekstheile,  welche  vertragsmäßig  mit  einem  drr  kontrahirenden  Staaten  in
Gemeinschaft  aller  oder  einzelner  von  den  im  Artikel  5.  bezeichneten  Eimab.
men  stehen,  soll  bei  der  Theilung  dieser  (innahmen  in  den  Stener-(ertrag,  beziehungeweise
  die  Bevölkerung  dezenigen  Staates  eingerechnet  werden,  mit  welchem
  eine  solche  Gemeinschaft  stattfind

Artikel  7

Ueber  die  gemeinschastlichen  Ginnahmen  sudet  unter  den  kontrahirenden
Staaten  vierteljährlich  eine  vorläufige  und  jährlich  eine  schließliche  Abrechnung
  slatt.

Zum  Zweck  der  vorläufigen  Abrechnung  übersenden  die  Direktiv-Behörden
sämmtlicher  kontrahirenden  Theile  dem  Königlich  Preußischen  Finanz.Ministerium
  innerhalb  der  ersten  sechs  Wochen  jedes  Vierteljahres  eine  Uebersicht  über
die,  im  baufe  d  des  oder  der  vorhergegangenen  Viertelsabre  des  Ralenderjahres
fällig  Lewordenen  Einnahmen  und  etwa  gewährten  Erstatlungen.  Innerhalb
fernerer  vier  Wochen  übersendet  das  Königlich  Preußische  Finanz.  Ministerium  den
Central.Finanzstellen  der  anderen  kontrahirenden  Theile,  für  den  Thüringischen

erein  der  Direktiv-Behörde  desselben,  die  auf  Grund  dieser  Uebersichten  aufgestellte
  vorläufige  Abrechnung.  Diese  Abrechnung  kezeichnet  zugleich  die  Herauszahlungen,
  welche  zur  Ausgleichung  der,  jedem  kontrabirenden  Theile  für
die  Abrechnungo-Perirde  zustehenden  Einnahme-Autheile  zu  leisten  sind.

Ueber  die  Ginnahmen  von  der  Uebergango-Abgabe  für  Bier  erfelgt  auch
die  vorläufige  Abrechnung  nur  alljährlich.  Im  Uebrigen  finden  die  vorstehenden
  Bestimmungen  uch  auf  diese  Abrechnung  Amvendung.

Zum  Zweck  chlieshlichen  Abrechnung  machen  die  Direklir-Behörden
dem  Königlich  Wli’rôà  Finanz-Ministerium  innerhalb  der  ersten  sechs  Monate
  jedes  Jahres  darüber  Mittbeilung:  ob  und  was  in  den  ven  ihnen  icer.
sendeten,  auf  das  Vorjahr  bezüglichen  Uebersichten  zu  berichtigen  ist.
Königlich  Preußische  Finanz-Ministerium  übersendet  die  hiernach  Gafeesteihe.
schließliche  Abrechnung  den  übrigen  Central-Flnanzstellen,  für  den  Thüringischen

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