Bei der Unterzeichnung des Vertrages, betreffend den Anschluß der österreichischen
Gemeinde Mittelberg an das Zollsystem des Deutschen Reichs, vom heutigen
Tage ist von den beiderseitigen Bevollmächtigten die in Ziffer VII des Schluß-
protokolls zu dem gedachten Vertrage erwähnte Verordnung über die Nachver-
steuerung und über die Abstempelung der Spielkarten in der Anlage festgestellt
- worden.
(L. S.) H. VI. P. Reuß. (L. S.) Kälnok y.
Verordnung,
betreffend
die Nachversteuerung der Warenbestände und die Abstempelung der
Spielkarten in der dem deutschen Sollgebiet anzuschließenden Gemeinde
Mittelberg.
I. Nachversteuerung der Warenbestände.
§. 1.
Alle Waren, welche sich am (Datum des Tages des Zollanschlusses) in
der dem deutschen Zollgebiet anzuschließenden Gemeinde Mittelberg befinden, unter-
liegen mit den in §§. 2 und 3 bezeichneten Ausnahmen der Nachversteuerung nach
den Sätzen und Bestimmungen des deutschen Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879
und der dasselbe abändernden später ergangenen Gesetze, gleichviel ob der Inhaber
ein Handel- und Gewerbetreibender ist oder nicht.
§. 2.
Waren, welche schon gebraucht und bisher im Besitze des Inhabers ge—
wesen sind, sowie Waren, von denen nachgewiesen wird, daß sie entweder in
dem anzuschließenden Gebietstheil erzeugt oder verfertigt worden sind oder aus
dem deutschen Zollgebiet herstammen, bleiben von der Nachsteuer befreit.
Ausgenommen sind Bier, Branntwein, Salz, Tabak und Tabakfabrikate,
sowie Zucker. Indessen soll die Nachsteuer für Bier, welches im deutschen Zoll-