Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

 
— 79 – 
Reichs-Gesetzblatt. 
No  12. 
  
  
Inhalt: Patentgesetz. S. 79. 
  
(Nr. 1947.) Patentgesetz. Vom 7. April 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
An Stelle der §§. 1 bis 40 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 501)  treten folgende Bestimmungen. 
Erster Abschnitt. 
Patentrecht. 
§. I. 
Patente werden ertheilt für neue Erfindungen, welche eine gewerbliche Ver- 
werthung gestatten. 
Ausgenommen sind: 
1. Erfindungen, deren Verwerthung den Gesetzen oder guten Sitten zu- 
widerlaufen würde; 
2. Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- und Arzneimitteln, sowie von 
Stoffen, welche auf chemischem Wege hergestellt werden, soweit die 
Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände 
 betreffen. 
§. 2. 
Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zur Zeit der auf Grund 
dieses Gesetzes erfolgten Anmeldung in öffentlichen Druckschriften aus den letzten 
Reichs- Gesetzbl. 1891. 19 
Ausgegeben zu Berlin den 11. April 1891.
	        
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