Reichs-Gesetzblatt.
No 1.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in Deutsch-Ostafrika. C. 1.
(Nr. 1929.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in Deutsch-Ostafrika. Vom
1. Januar 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen
Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), für Deutsch-Ostafrika im Anschluß
an die Verordnung vom 18. November 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 527) im Namen
des Reichs, was folgt:
§ 1.
Das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (Reichs-
Gesetzbl. S. 197) kommt in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes, betreffend die
Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, in den Gebieten, auf welche sich die
Verordnung vom 18. November 1887 bezieht, sowie in dem seitens des Sultans
von Zanzibar abgetretenen Küstengebiet sammt dessen Zubehörungen und der Insel
Mafia vom 1. Januar 1891 ab mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Abänderungen
zur Anwendung.
§ 2.
Der Gerichtsbarkeit (§. 1 Absatz 2) unterliegen alle Personen, welche in
dem Schutzgebiete wohnen oder sich aufhalten, oder bezüglich deren, hiervon abgesehen,
ein Gerichtsstand innerhalb des Schutzgebietes nach den zur Geltung
kommenden Gesetzen begründet ist, die Eingeborenen jedoch nur, insoweit sie nach
der bisherigen Übung der Gerichtsbarkeit des Reichskommissars unterstellt waren.
§ 3.
Der Gouverneur bestimmt mit Genehmigung des Reichskanzlers, wer als
Eingeborener im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist und inwieweit Eingeborene
der Gerichtsbarkeit über das im § 2 bezeichnete Maß hinaus zu unterstellen sind.
Reichs-Gesetzbl. 1891. 1
Ausgegeben zu Berlin den 1. Januar 1891.