Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

  
Reichs-Gesetzblatt. 
No 1. 
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in Deutsch-Ostafrika. C. 1. 
  
(Nr. 1929.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in Deutsch-Ostafrika. Vom 
1. Januar 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), für Deutsch-Ostafrika im Anschluß 
an die Verordnung vom 18. November 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 527) im Namen 
des Reichs, was folgt: 
§ 1. 
Das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 197) kommt in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes, betreffend die 
Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, in den Gebieten, auf welche sich die 
Verordnung vom 18. November 1887 bezieht, sowie in dem seitens des Sultans 
von Zanzibar abgetretenen Küstengebiet sammt dessen Zubehörungen und der Insel 
Mafia vom 1. Januar 1891 ab mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Abänderungen 
 zur Anwendung. 
§ 2. 
Der Gerichtsbarkeit (§. 1 Absatz 2) unterliegen alle Personen, welche in 
dem Schutzgebiete wohnen oder sich aufhalten, oder bezüglich deren, hiervon abgesehen, 
 ein Gerichtsstand innerhalb des Schutzgebietes nach den zur Geltung 
kommenden Gesetzen begründet ist, die Eingeborenen jedoch nur, insoweit sie nach 
der bisherigen Übung der Gerichtsbarkeit des Reichskommissars unterstellt waren. 
§ 3. 
Der Gouverneur bestimmt mit Genehmigung des Reichskanzlers, wer als 
Eingeborener im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist und inwieweit Eingeborene 
der Gerichtsbarkeit über das im § 2 bezeichnete Maß hinaus zu unterstellen sind. 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 1 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Januar 1891.
	        
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