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Reichs Gesetzblatt
№ 21.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kautionen verschiedener Reichsbeamten. S. 109. — Bekannt.
machung, betreffend das Vorbot des Umlaufs der niederländischen Halbgulden und der österreich.
und ungar. Viertelguldenstücke. S. 111. — Bekauntmachung, Sbetreffend die Außerkurssetzung der
süddeutschen Zweiguldenstücke. S. 111.
(Nr. 1010.) Verordnung, betreffend die Kautionen der bei dem Auswärtigen Amte, bei der
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und im Büreau des Reichstags
angestellten Beamten. Vom 6. Juli 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund der §§. 3, 7 und 16 des Gesetzes vom 2. Juni 1869,
betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach
Einvernehmen mit dem Bundesrathe im Namen des Deutschen Reichs , was
folgt:
Artikel 1.
Zur Kautionsleistung sind verpflichtet:
I. Im Bereiche des Auswärtigen Amts:
a) der Rendant der Legationskasse,
b) der als ständiger Vertreter desselben fungirende Buchhalter,
c) der Kassendiener der Legationskasse;
II. im Bereiche der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds:
a) der Rendant,
b) der Buchhalter,
c) der Kanzlei- und Kassendiener;
III. der Rendant der Büreaukasse des Reichstags.
Reichs-Gesetzbl. 1874. 27
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1874.