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Durch Beschluß des Bundesraths kann eine Herabsetzung der Gebühren
angeordnet werden.
§. 9.
Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber auf dasselbe verzichtet, oder
wenn die Gebühren nicht rechtzeitig bei der Kasse des Patentamts oder zur Ueber—
weisung an dieselbe bei einer Postanstalt im Gebiete des Deutschen Reichs ein—
gezahlt sind.
§. 10.
Das Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich ergiebt:
1. daß der Gegenstand nach §§. 1 und 2 nicht patentfähig war,
2. daß die Erfindung Gegenstand des Patents eines früheren Anmelders ist,
3. daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen,
Zeichnungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines Anderen
oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung des-
selben entnommen war.
Trifft eine dieser Voraussetzungen (1 bis 3) nur theilweise zu, so erfolgt
die Erklärung der Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patents.
§. 11.
Das Patent kann nach Ablauf von drei Jahren, von dem Tage der über
die Ertheilung des Patents erfolgten Bekanntmachung (§. 27 Absatz 1) gerechnet,
zurückgenommen werden:
1. wenn der Patentinhaber es unterläßt, im Inlande die Erfindung in
angemessenem Umfange zur Ausführung zu bringen, oder doch alles
zu thun, was erforderlich ist, um diese Ausführung zu sichern
2. wenn im öffentlichen Interesse die Ertheilung der Erlaubnis zur Be-
nutzung der Erfindung an andere geboten erscheint, der Patentinhaber
aber gleichwohl sich weigert, diese Erlaubnis gegen angemessene Ver-
gütung und genügende Sicherstellung zu ertheilen.
§. 12.
Wer nicht im Inlande wohnt, kann den Anspruch auf die Ertheilung eines
Patents und die Rechte aus dem Patent nur geltend machen, wenn er im In-
lande einen Vertreter bestellt hat. Der Letztere ist zur Vertretung in dem nach
Maßgabe dieses Gesetzes stattfindenden Verfahren, sowie in den das Patent be-
treffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und zur Stellung von Strafanträgen
befugt. Der Ort, wo der Vertreter seinen Wohnsitz hat, und in Ermangelung
eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat, gilt im Sinne des §. 24
der Zivilprozeßordnung als der Ort, wo sich der Vermögensgegenstand befindet.
Unter Zustimmung des Bundesraths kann durch Anordnung des Reichs-
kanzlers bestimmt werden, daß gegen die Angehörigen eines ausländischen Staates
ein Vergeltungsrecht zur Anwendung gebracht werde.