Full text : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1916.  W  2.

 

 

 

81.
Ministerialerlaß

vom  5.  Februar  1916

Zur  Ausführung  des  Höchsten  Erlasses  vom  27.  Januar  1916,
betreffend  die  Löschung  von  Strafvermerken  in  den  Strafregistern
und  polizeilichen  Listen  wird,  nachdem  auch  im  Reich,  in  den  anderen
  deutschen  Bundesstaaten  und  in  Elsaß-Lothringen  gleichartige
Erlasse  ergangen  sind,  für  die  Ortspolizeibehörden  des
Fürstentums  folgendes  bestimmt:

1.  Die  durch  den  Gnadenerlaß  angeordnete  Löschung  von  Strafvermerken
  in  den  polizeilichen  Listen  gilt  als  am  27.  Jannar  1916
vollzogen.  Spätere  Bestrafungen  bleiben  also  unberücksichtigt.

Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  alle  Straflisten  (Strafblätter,
Strafmitteilungen,  Personalakten  u.  dergl.)  alsbald  darauf
durchgesehen  werden,  ob  Löschungen  vorzunehmen  sind.  Es
bleibt  vielmehr  dem  Ermessen  jeder  Ortspolizeibehörde  zunächst
überlassen,  ob  und  wann  eine  solche  allgemeine  Durchsicht  mit
den  sonstigen  Geschäften  vereinbar  ist.  Jedenfalls  aber  muß
die  Löschung  tatsächlich  ausgeführt  werden,  wenn  sie  vom  Bestraften
  oder  einem  Angehörigen  ausdrücklich  erbeten  wird,  und
wenn  auf  eine  Anfrage  über  die  Führung  des  Bestraften  Auskunft
  zu  erteilen  ist  oder  die  Personalakten  zu  übersenden  sind.

2.  Bevor  zugunsten  einer  bestraften  Person  Löschungen  vorgenommen
  werden,  ist  festzustellen,

a)  daß  sich  Strafen  vermerkt  finden,  welche  vor  dem  27.
Januar  1906  (einschließlich)  von  irgend  einem  deutschen
Gericht  oder  einer  deutschen  Polizeibehörde  ausgesprochen
sind;