Full text : Staats-Lexikon.

352  Neuere  oberstrichterliche  Exkenntnisse.

vorgeschriebenen  Verfahrens  zu  erkennen.  (E.  vom
7.  Juni  1872.)

V.  Reichsgesetz  vom  10.  Juni  1869,  die
Wechselstempelsteuer  betr.

8.  1.  Das  Gesetz  bezieht  sich  nur  auf  Wechsel
d.  h.  auf  Urkunden,  welche  die  nach  dem  Gesetze
des  Ortes  der  Ausstellung  für  den  Begriff  eines
Wechsels  nothwendigen  Merkmale  haben  und  einen
Gegenstand  des  Wechselverkehre5  bilden.  Dazu  gehört
  aber  eine  Urkunde,  welcher  statt  der  Namensunterschrist
  drei  Kreuze  ohne  notarielle  Beglaubigung
  des  Handzeichens  beigesetzt  sind,  nicht.  (E.  v.
19.  April  1873.)

§.  6.  Ein  vor  dem  1.  Juli  1871  in  Würtemberg
  ausgestellter  Wechsel  ist  in  Bayern  als
ausländischer  Wechsel  zu  betrachten  und  unterliegt,
wenn  er  nach  dem  1.  Juli  1871  von  dem  ersten
baperischen  Inhaber  aus  den  Händen  gegeben  wird,
167  Wechselstempelabgabe.  (E.  v.  28.  September

72.)  «

§.16.DiefeStellesetzt-dieExistenzeiaer
mit  den  Erfordernissen  eines  Wechsels  versehenen
Urkunde  voraus  und  erklärt  nur  den  Einwand  für
unbehelflich,  daß  der  Wechsel  früher,  nämlich  der
eigene  zur  Zeit  der  Aushändigung  von  Seite  des
Ausstellers,  der  gezogene  zur  Zeit  der  Acceptation
desselben  mangelhaft  gewesen  sei.  (E.  v.  19.  April

73.)  «  -

18  .

§.24.UnterdenanOtdrelautendeuZahlungsversprechen

  begreift  das  Gesetz  solche  Urkunden,

bei  denen  die  Stellung  auf  Ordre  eine  rechtliche

Bedeutung  hat,  und  dieß  ist  nur  der  Fall,  wenn

durch  jene  das  betreffende  Papier  indossabel  wird.
(E.  v.  19.  April  1873.)  -
(Schluß  folgt.)

:„  :  &  Enke  (Adolph  Enke)
*  Hteic  —  4  E—-