352 Neuere oberstrichterliche Exkenntnisse.
vorgeschriebenen Verfahrens zu erkennen. (E. vom
7. Juni 1872.)
V. Reichsgesetz vom 10. Juni 1869, die
Wechselstempelsteuer betr.
8. 1. Das Gesetz bezieht sich nur auf Wechsel
d. h. auf Urkunden, welche die nach dem Gesetze
des Ortes der Ausstellung für den Begriff eines
Wechsels nothwendigen Merkmale haben und einen
Gegenstand des Wechselverkehre5 bilden. Dazu gehört
aber eine Urkunde, welcher statt der Namensunterschrist
drei Kreuze ohne notarielle Beglaubigung
des Handzeichens beigesetzt sind, nicht. (E. v.
19. April 1873.)
§. 6. Ein vor dem 1. Juli 1871 in Würtemberg
ausgestellter Wechsel ist in Bayern als
ausländischer Wechsel zu betrachten und unterliegt,
wenn er nach dem 1. Juli 1871 von dem ersten
baperischen Inhaber aus den Händen gegeben wird,
167 Wechselstempelabgabe. (E. v. 28. September
72.) «
§.16.DiefeStellesetzt-dieExistenzeiaer
mit den Erfordernissen eines Wechsels versehenen
Urkunde voraus und erklärt nur den Einwand für
unbehelflich, daß der Wechsel früher, nämlich der
eigene zur Zeit der Aushändigung von Seite des
Ausstellers, der gezogene zur Zeit der Acceptation
desselben mangelhaft gewesen sei. (E. v. 19. April
73.) « -
18 .
§.24.UnterdenanOtdrelautendeuZahlungsversprechen
begreift das Gesetz solche Urkunden,
bei denen die Stellung auf Ordre eine rechtliche
Bedeutung hat, und dieß ist nur der Fall, wenn
durch jene das betreffende Papier indossabel wird.
(E. v. 19. April 1873.) -
(Schluß folgt.)
:„ : & Enke (Adolph Enke)
* Hteic — 4 E—-