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thierärztliche Bescheinigung muß sich ferner darauf erstrecken, daß am Herkunfts-
orte und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Ab-
sendung die Rinderpest oder eine andere Seuche, hinsichtlich deren die Anzeige-
pflicht besteht, und die auf die betreffende Thiergattung, für welche diese Zeug=
nisse ausgestellt sind, übertragbar ist, nicht geherrscht hat.
Für Pferde, Maulthiere, Esel und Rindvieh sind Einzelpässe auszustellen,
für Schafe, Ziegen und Schweine sind Gesammtpässe zulässig.
Die Dauer der Giltigkeit der Zeugnisse beträgt acht Tage. Läuft diese
Frist während des Transportes ab, so muß, damit die Zeugnisse weitere acht
Tage gelten, das Vieh von einem staatlich angestellten oder von der Staats-
behörde hierzu besonders ermächtigten Thierarzte neuerdings untersucht werden,
und ist von diesem der Befund auf dem Zeugnisse zu vermerken.
Bei Eisenbahn= und Schiffstransporten muß vor der Verladung eine
besondere Untersuchung durch einen staatlich angestellten oder von der Staats-
behörde hierzu besonders ermächtigten Thierarzt vorgenommen und der Befund in
das Zeugniß eingetragen werden.
Der Verkehr mit geschmolzenem Talg und Fett, mit fabrikmäßig gewaschener
und in geschlossenen Säcken verpackter Wolle, mit in geschlossenen Kisten oder
Fässern eingelegten, trockenen oder gesalzenen Därmen ist auch ohne Beibringung
von Ursprungszeugnissen gestattet.
Artikel 3.
Sendungen, die den angeführten Bestimmungen nicht entsprechen, ferner
Thiere, die vom Grenzthierarzte mit einer ansteckenden Krankheit behaftet oder
einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Thiere, die mit kranken oder
verdächtigen Thieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen sind,
können an der Eintrittsstation zurückgewiesen werden. Den Grund der Zurück-
weisung hat der Grenzthierarzt auf dem Zeugnisse anzugeben und mit seiner
Unterschrift zu bestätigen.
Die erfolgte Rückweisung und der Anlaß hierzu wird von der Grenzzoll-
behörde ohne Verzug der politischen Behörde des Grenzbezirks jenes vertrag-
schließenden Theiles, aus welchem die Ausfuhr stattfinden sollte, im kürzesten
Wege angezeigt werden.
Wird eine solche Krankheit an eingeführten Thieren erst nach erfolgtem
Grenzübertritt im Bestimmungslande wahrgenommen, so ist der Thatbestand
unter Zuziehung eines beamteten Thierarztes (Staats-Thierarztes) protokollarisch fest-
zustellen und Abschrift des Protokolls der Regierung des anderen vertragschließenden
Theiles unverweilt zuzusenden.
Artikel 4.
Wenn die Rinderpest in dem Gebiete eines der vertragschließenden Theile
auftritt, so steht dem anderen Theile das Recht zu, die Einfuhr von Wiederkäuern,
Schweinen und thierischen Rohstoffen, sowie von giftfangenden Gegenständen
zeitweise zu verbieten oder zu beschränken.
Reichs- Gesegbl. 1892. 13