Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Dieses Zeugniß muß den Namen des Eigenthümers oder des Führers 
des Gespannes, die Beschreibung der Thiere und die Angabe des Um- 
kreises (in Kilometer) des Grenzgebietes, in welchem das Gespann zu 
arbeiten bestimmt ist, enthalten. 
b) Ueberdies ist beim Austritt wie bei der Rückkehr ein Zeugniß des Orts- 
vorstandes derjenigen Grenzgemeinde erforderlich, aus welcher das 
Gespann kommt, und im Falle des Durchzuges durch das Gebiet einer 
anderen Gemeinde auch eine Bescheinigung der letzteren, womit bestätigt 
wird, daß die betreffende Gemeinde vollkommen frei von jeder Thier- 
seuche ist, und daß auch in einem Umkreise von 10 Kilometer die 
Rinderpest und Lungenseuche nicht vorkommt. Dieses Zeugniß muß 
alle 6 Tage erneuert werden. 
Artikel 12. 
Das gegemwärtige Uebereinkommen tritt gleichzeitig mit dem zwischen den 
vertragschließenden Theilen vereinbarten Handels- und Zollvertrage in Kraft und 
bleibt für die Dauer desselben in Wirksamkeit. 
Die vertragschließenden Theile sind jedoch damit einverstanden, daß die 
beim Inkrafttreten des Uebereinkommens noch bestehenden, mit den Bestimmungen 
desselben nicht vereinbaren Beschränkungen und Verbote während eines Jahres 
nach dem Inkrafttreten des Abkommens in Geltung bleiben können. 
Die Ratifikationen des gegenwärtigen Uebereinkommens sollen gleichzeitig 
mit jenen des zwischen den vertragschließenden Theilen vereinbarten Handels- und 
Zollvertrages in Wien ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegen- 
wärtige Uebereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891. 
  
(L. S.) H. VII. P. Reuß. (L. S.) Kálnoky. 
  
Das vorstehende Uebereinkommen ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
 
	        
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