Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem der Bahn 
bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der 
vorstehend unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. 
XIIV. 
Knallerbsen werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. Dieselben sind höchstens zu je 1000 Stück, welche im Ganzen nicht 
mehr als 0), Gramm Knallsilber enthalten dürfen, in mit Papier um- 
hüllte Pappschachteln zwischen Sägemehl zu verpacken. 
2. Die Schachteln sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in 
feste hölzerne Kisten, beide von nicht über 0)8 Kubikmeter Inhalt, 
ohne Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß 
zwischen den Wänden des Behälters und seinem Inhalte ein Raum 
von mindestens 30 Millimeter mit Sägemehl, Stroh, Werg oder 
ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung 
der Schachteln bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche 
Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen. 
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem der Bahn 
bekannten Chemiker ausgestele Bescheinigung über die Beachtung der 
vorstehend unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. 
XIV. 
Gasförmige Kohlen säure und Grubengas werden zur Beförderung 
nur dann angenommen, wenn ihr Druck den von 20 Atmosphären nicht über- 
steigt, und wenn sie in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl 
aufgeliefert werden, welche bei einer innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe statt- 
gehabten amtlichen Prüfung ohne bleibende Veränderung der Form mindestens 
das Anderthalbfache desjenigen Druckes ausgehalten haben, unter welchem die 
Kohlensäure oder das Grubengas bei ihrer Auflieferung stehen. Jeder Behälter 
muß mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung seiner Innenwandungen 
gestattet, einem Sicherheitsventil, einem Wasserablaßhahn, einem Füll= beziehungs- 
weise Ablaßventil, sowie mit einem Manometer versehen sein und muß alljährlich 
auf seine gute Beschaffenheit amtlich geprüft werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle 
angebrachter amtlicher Vermerk auf dem Behälter muß deutlich erkennen lassen, 
wann und auf welchen Druck die Prüfung desselben stattgefunden hat. In dem 
Frachtbriefe ist anzugeben, daß der Druck der aufgelieferten Kohlensäure oder 
des Grubengases auch bei einer Temperatursteigerung bis zu 40 Grad Celsius 
den Druck von 20 Atmosphären nicht übersteigen kann. Die Versandstation 
hat sich von der Beachtung vorstehender Vorschriften und insbesondere durch 
Vergleichung des Manometerstandes mit dem Prüfungsvermerk davon zu über- 
zeugen, daß die Prüfung der Behälter auf Druck in ausreichendem Maße statt- 
gefunden hat. 
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