Reichs-Gesetzblatt.
& 43.
Inhalt: Geseh, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden
Jollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten. S. 1089.
(Nr. 2056.) Gesetz, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland ver-
tragsmäßig bestehenden Jollbefreiungen und Jollermäßigungen gegenüber
den nicht meistbegünstigten Staaten. Vom 24. November 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der Bundesrath wird ermächtigt, vom 1. Dezember 1892 ab die für die
Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestebenden Zollbefreiungen und Zoll-
ermäßigungen auch solchen Staaten, welche einen vertragsmäßigen Anspruch
hierauf nicht haben, gegen Einräumung angemessener Vortheile ganz oder theil-
weise bis längstens zum 1. April 1893 zuzugestehen.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 24. November 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1892. 161
Ausgegeben zu Berlin den 26. November 1892.