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Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist die Bergbehörde befugt, den
Vertreter zu bestellen.
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Schurferlaubniß. Wer schürfen will, hat bei der Bergbehörde um Ertheilung der Erlaubniß
nachzusuchen. Die Schürferlaubniß wird für die Dauer von sechs Monaten er-
theilt. Für dieselbe ist monatlich von der Ertheilung ab im Voraus eine Gebühr
von fünf Mark zu entrichten. Wird die Gebühr nicht bei der Fälligkeit gezahlt,
so ist die Schürferlaubniß erloschen.
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Schürfregister. Die Bergbehörde hat ein Schürfregister zu führen. In dasselbe ist
einzutragen:
1. das Datum der Ertheilung der Schürferlaubniß, sowie des Ablaufs
derselben,
2. der Name des Berechtigten und dessen etwaige Rechtsnachfolger,
3. das Gebiet, für welches die Schürferlaubniß ertheilt ist,
4. das Erlöschen der Schürferlaubniß.
Die Eintragung ist unter fortlaufender Nummer nach der Zeitfolge der
Ertheilung zu bewirken.
Ueber die Ertheilung der Schürferlaubniß wird dem Berechtigten ein Schürf-
schein ausgefertigt.
Die Einsicht des Schürfregisters steht jedermann frei.
S. 5.
Die Schürferlaubniß ist übertragbar.
Der Uebergang derselben wird durch Eintragung im Schürfregister gültig.
Für die Eintragung ist eine besondere Gebühr von zehn Mark zu entrichten.
S. 6.
Rechte des Schürfers. Die Schürferlaubniß giebt dem Inhaber das Recht, in dem Gebiet, für
welches sie ertheilt ist, auf einer von ihm zu wählenden kreisförmigen Fläche von
zwei Kilometer Durchmesser zu schürfen und dabei Andere von dem Schürfen
auf dieser Fläche auszuschließen. Vor Beginn der Schürfarbeiten hat der Schürfer
die von ihm gewählte Bodenfläche durch ein im Mittelpunkt derselben aufgestelltes
Merkmal zu bezeichnen, auf welchem sein Name und die Registernummer seiner
Schürferlaubniß anzugeben sind. Das Merkmal muß mindestens zwei Kilometer
von dem Merkmal des nächsten Schürfkreises entfernt sein.
S. 7.
Der Schürfer ist berechtigt, den von ihm gewählten Schürfkreis zu wechseln.
Das neue Schürfmerkmal darf nicht aufgestellt werden, bevor das frühere Schürf-
merkmal entfernt ist. #