Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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einer  der  Höhe  ihres  Einkommens  nicht  entsprechenden  niedrigeren  Einkommensstufe  veranlagt
  worden,  so  hat  eine  gleiche  Nachschätzung  dann  zu  erfolgen,  wenn  neue  Tatsachen
oder  Beweismittel,  die  ihre  Heranziehung  zur  Einkommensteuer  oder  ihre  Einschätzung
zu  einer  höheren  Einkommensstufe  begründen,  erst  zu  einer  Zeit  beigebracht  werden,  zu
welcher  dieselben  von  der  Steuerbehörde  im  Wege  der  Beschwerde  nicht  mehr  geltend
gemacht  werden  können.

Dem  Bezirkssteueramt  liegt  es  ob,  solche  Fälle,  sobald  sie  zur  amtlichen  Kenntnis
gelangen,  zur  Nachschätzung  vorzumerken  und  dem  Steuerpflichtigen  hievon  Eröffnung
zu  machen,  wodurch  die  Verjährung  unterbrochen  wird.

Das  Bezirkssteueramt  ist  befugt,  die  Nachschätzung  vorläufig  vorzunehmen  und  die
auf  Grund  derselben  berechnete  Nachsteuer  zum  Einzug  zu  bringen.

Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Nachsteuer  geht  auf  die  Erben,  jedoch  nur  bis
zur  Höhe  ihres  Erbanteils,  über.

IX.  Kosten.

Art.  82.

Die  Kosten  der  Steuereinschätzung  und  Erhebung  fallen  der  Staatskasse  zur  Last.

Abgesehen  von  der  in  Art.  76  für  die  Erhebung,  Beitreibung  und  Ablieferung  der
Steuer  den  Gemeinden  zugesicherten  Vergütung  sind  die  Kosten  der  den  Gemeindebehörden
zugewiesenen  Geschäfte  von  dem  Staat,  und  wenn  die  Gemeinden  gleichfalls  Einkommensteuer
  erheben,  von  dem  Staat  und  den  Gemeinden  im  Verhältnis  ihrer  Anteile  an  dem
Gesamtbetrag  der  Einkommensteuer  zu  tragen.

X.  Übergangs=  und  Schlußbestimmungen.

Art.  83.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1905  in  Wirksamkeit.  Durch  Königliche
  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  das  Gesetz  schon  am  1.  April  1904  in
Kraft  treten  soll.

Für  die  Vorbereitung  der  Einschätzung  kommen  die  hierauf  bezüglichen  Vorschriften
des  gegenwärtigen  Gesetzes  schon  vorher  zur  Anwendung.