Reichs-Gesetzblatt.
No. 2.
Inhalt: Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn. S. 3. —
Viehseuchen- Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn. S. 90. —
Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Italien. S. 97.
(Nr. 1983). Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn.
Vom 6. Dezember 1891.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs, einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König
von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn, andererseits, von dem
Wunsche geleitet, die Handels- und Verkehrsbeziehungen zwischen den beiderseitigen
Gebieten inniger zu gestalten, haben beschlossen, den bestehenden Handelsvertrag
vom 23. Mai 1881 durch einen neuen Handels- und Zollvertrag zu ersetzen,
welcher auf längere Zeitdauer eine feste Grundlage für die Förderung des gegen-
seitigen Austausches von Boden- und Industrieerzeugnissen zu schaffen und zu-
gleich geeignete Anknüpfungspunkte für eine entsprechende vertragsmäßige Regelung
der beiderseitigen Handelsbeziehungen zu anderen Staaten zu gewähren vermag,
und haben zu diesem Zweck Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevoll-
mächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Generaladjutanten und General der Kavallerie,
Seine Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII. Reuß, außer-
ordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät
dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Aposto-
lischen König von Ungarn,
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc.
und Apostolischer König von Ungarn:
den Herrn Gustav Grafen Kálnoky von Köröspatak, Aller-
höchstihren Wirklichen Geheimen Rath und Kämmerer, General
der Kavallerie, Minister des Kaiserlichen Hauses und des Aeußern,
Reichs-Gesebl. 1892. 2
Ausgegeben zu Berlin den 31. Januar 1892.