Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

194  Erster  Teil.  Viertes  Buch.  $  64.

durch  die.  Verfassung  näher  bestimmten  neuen  Staat,  genannt
„Norddeutscher  Bund“,  gründe  und  ihm  beitrete.  Die  Zustimmung
der  Landtage  war  also,  wie  die  des  Reichstags,  nur  ein  Schritt
weiter  auf  dem  Bundesgründungswege,  nicht  der  letzte,  nicht  der
entscheidende.

Der  entscheidende  Schritt  liegt  in  der  Gesamtheit  der  Kundgebungen,
  vermittelst  deren  in  den  Tagen  vom  21.  bis  27.  Juni
1867  die  Bundesverfassung  in  jedem  der  22  Bundesstaaten  von
der  Regierung  publiziert  wurde!®,  mit  der  gleichlautenden  Erklärung,
  daß  die  Verfassung  am  1.  Juli  1867  in  Kraft  treten  werde.
In  diesen  22  Publikationspatenten  liegt  der  rechtliche  Schwerpunkt
des  ganzen  Gründungsverlaufs.  Sie  sind,  obzwar  nicht,  wie  es
formale  Korrektheit  erfordert  hätte,  in  eine  Urkunde  zusammengefaßt,
  doch  materiell  als  eine  einheitliche,  von  den  Bundesgründern,
  den  durch  ihre  Regierungen  vertretenen  22  Staaten,
mit  gesamtem  Munde  abgegebene  Willenserklärung
aufzufassen  und  bilden,  so  aufgefaßt,  die  bundesgründende
Tat.  Was  vor  ihr  liegt  (Einigung  der  Regierungen  unter  sich
über  die  Verfassung,  Zustimmung  des  Reichstags,  Zustimmung  der
Landtage),  ist  nur  Vorbereitung;  was  nachher  sich  ereignet  —  so
vor  allem  das  Publikandum  vom  26.  Juli  1867,  in  dem  der  König
von  Preußen  unter  nochmaliger  Verkündung  der  Bundesverfassung
die  ihm  durch  letztere  übertragenen  Rechte  und  Pflichten  für  sich
und  seine  Nachfolger  in  der  Krone  übernahmf  —,  ist  bereits
Äußerung  von  Organen  der  neuen  Bundesgewalt,  setzt  also  das
Dasein  der  letzteren  als  bestehend  und  damit  den  Bund  als  gegründet
  voraus®.

Die  bundesgründende  war  zugleich  eine  verfassunggebende
Tat.  Uno  actu  wurde  der  Norddeutsche  Bund  geschaffen  und
seine  Verfassung  in  Kraft  gesetztb.  Der  Bund  hat  sich  seine
Verfassung  nicht  selbst  gegeben,  sie  ist  ihm  vielmehr  von  seinen
Gründern,  den  Staaten,  mit  auf  den  Lebensweg  gegeben  worden.
Dieser  Lebensweg  begann  am  1.  Juli  1867;  von  diesem  Tage
datiert  das  Dasein  des  Norddeutschen  Bundes.  Und  mit  diesem
Tage  erlosch  zugleich,  selbstgewollt,  die  vertragsmäßige  Grundlage
des  Bundes,  das  Augustbündnisi.  Der  Vertrag  war  erfüllt  und
endigte  damit.  Die  Bundesverfassung,  bis  dahin  ein  Stück  des

18  Diese  Publikationspatente  bei  Glaser,  Archiv  4  117  ff.  —  Mejer,  Einleitung
  301  ff.  behauptet,  der  Inhalt  der  Publikationspatente  sei  für  Preußen
ein  anderer  gewesen  als  für  die  übrigen  Staaten.  Jenes  habe  dadurch  eine
partielle  Ausdehnung  seiner  Staatsgewalt  über  außerpreußisches  Gebiet,  diese
eine  partielle  Unterordnung  unter  die  preußische  Staatsgewalt  ausgesprochen.
Dies  ist  unrichtig.  Die  Bundesverfassung  enthält  keine  Ausdehnung  der
preußischen  Staatsgewalt,  sondern  regelt  die  Organisation  eines  neu  begründeten
  Gemeinwesens.

f  BGBl,  1867  1.

g8g  A.  M.  Haenel;  vgl.  unten  S.  196,

h  A.  M.  Zorn;  vgl.  unten  S.  199  u.  200.

i  Art.  6  des  Bündnisses  (Binding  a.  a.  O.  79).