Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Artikel 8. 
Die vertragschließenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre 
gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen 
Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritt der Waaren 
aus einem Zollgebiete in das andere gleichzeitig stattfinden können. 
Artikel 9. 
Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden 
Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen 
oder Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch 
eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen, oder künftig ruhen werden, dürfen Er- 
zeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer 
Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes. 
Artikel 10. 
Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung 
und Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch an- 
gemessene Mittel mitzuwirken und die zu diesem Zweck erlassenen Strafgesetze 
aufrecht zu erhalten, die Rechtshülfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des anderen 
Theiles die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und den- 
selben durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände 
alle erforderliche Auskunt und Beihülfe zu Theil werden zu lassen. 
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zoll- 
kartell enthält die Anlage D. 
·. Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der ver- 
tragschließenden Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur 
gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienst verabredeten Maßregeln 
aufrecht erhalten. 
Artikel 11. 
Jeder der vertragschließenden Theile wird die Seehandelsschiffe des anderen 
und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, 
wie die eigenen Seehandelsschiffe, zulassen. 
Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt. Die Staatsangehörigkeit der 
Schiffe jedes der vertragschließenden Theile ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimath 
zu beurtheilen. 
Die beiderseitigen Schiffsmeßbriefe finden nach Maßgabe der zwischen den 
vertragschließenden Theilen getroffenen besonderen Vereinbarungen Anerkennung. 
Artikel 12. 
Von Schiffen des einen der vertragschließenden Theile, welche in Unglücks- 
oder Nothfällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der
	        
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