Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Artikel 20. 
Die vertragschließenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln 
in allen denjenigen Häfen und Handelsplätzen des anderen Theiles zu ernennen, 
in denen Konsuln irgend eines dritten Staates zugelassen werden. 
Diese Konsuln des einen der vertragschließenden Theile sollen, unter der 
Bedingung der Gegenseitigkeit, in dem Gebiete des anderen Theiles dieselben 
Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen irgend 
eines dritten Staates erfreuen oder erfreuen werden. 
Artikel 21. 
Jeder der vertragschließenden Theile wird seine Konsuln im Auslande ver- 
pflichten, den Angehörigen des anderen Theiles, sofern letzterer an dem be- 
treffenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in 
derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu 
gewähren. 
Artikel 22. 
Die vertragschließenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an 
ihre Zollstellen Beamte zu dem Zweck zu senden, um von der Geschäfts- 
behandlung derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung 
Kenntniß zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu ge- 
währen ist. 
Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten werden 
gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilt werden. 
Artikel 23. 
Der gegenwärtige Handels- und Zollvertrag erstreckt sich auch auf die mit 
den Gebieten der vertragschließenden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten 
Länder oder Landestheile. 
Artikel 24. 
Der gegenwärtige Vertrag soll an Stelle des bestehenden Handelsvertrages 
am 1. Februar 1892, gleichzeitig mit dem am heutigen Tage abgeschlossenen 
Viehseuchen-Uebereinkommen, in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 1903 
in Wirksamkeit bleiben. Im Falle keiner der vertragschließenden Theile 12 Monate 
vor dem letztgedachten Zeitpunkte seine Absicht, die Wirksamkeit des Vertrages 
aufhören zu lassen, kundgegeben haben wird, bleibt derselbe in Geltung bis zum 
Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere 
der vertragschließenden Theile ihn gekündigt haben wird.
	        
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