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Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Handels- und Jollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz. S. 105.
(Nr. 1986). Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz. Vom
10. Dezember 1891.
Se'e Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs, einerseits, und der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen
beiden Ländern mehr und mehr zu befestigen und auszudehnen, haben zu diesem
Ende Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Generaladjutanten und General der Kavallerie, Seine
Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII. Reuß, außerordentlichen
und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser
von. Oesterreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischen König
von Ungarn,
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister
Dr. Arnold Roth,
den Nationalrath Bernhard Hammer,
den Nationalrath Conrad Cramer-Frey,
welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation, den folgenden Handels-
und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben:
« Artikel 1.
Die beiden vertragschließenden Theile geben sich die Zusicherung, in Beziehung.
auf Eingangs= und Ausgangsabgaben sich wechselseitig auf dem Fuße der meist-
begünstigten Nation zu behandeln.
Jeder der beiden Theile verpflichtet sich demgemäß, jede Begünstigung,
jedes Vorrecht und jede Ermäßigung, welche er in den gedachten Beziehungen
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Ausgegeben zu Berlin den 31. Januar 1892.