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Nummer
des zur Zeit des
Vertragsabschlusses gültigen Benennung der Gegenstände. für 100 kg
allgemeinen deutschen
Zolltarifs. Mark.
Noch:
30. f) alle nicht unter e begriffene Waaren aus Seide
oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle,
Leinen, Wolle oder anderen animalischen oder vege-
tabilischen Spinnstoffen 450
Anmerkung:
Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien
versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu bilden oder
zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebefadens sich
zu ziehen) bleibt bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht.
33. Steine und Steinwaaren:
a) Steine, roh oder blos behauen, auch gemahlen . frei
Anmerkung: Zu den rohen oder blos behauenen Steinen
gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei
Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen.
aus e) Dachschiefenn . . ... 0/5
aus 1) geschnittene oder gespaltene Platten aus Schiefer,
ungeschlisen 3
h) andere Waaren aus Steinen, mit Ausnahme der
Statuen und der Waaren aus Edelsteinen und Lava:
1. außer Verbindung mit anderen Materialien oder
nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne
Politur und Lack:
a) aus Alabaster, Marmor, Granit, Spyenit,
Porphyr oder ähnlichen harten Steinen 10
37. Thiere und thierische Produkte, nicht anderweit genannt:
aus a) Milch, natürliche und sterilisirte, nicht kondensirt,
drne Zusatz, in flüssigem Zustande, in Gefäßen jeder
..................................... frei
39. Vieh: 1 Stück
b) Stiere und Kühe 9
c) Ochsen . .. 25,50
d) Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahren 5
e) Kälber unter 6 Wochen . .. 3