Nummer
des zur Zeit des
Vertrags-
abschlusses giltigen
allgemeinen
deutschen
Zolltarifs.
— 12 —
Anlage A.
Benennung der Segenstände.
Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.
Mark
per 100 kg.
aus 1. b)
2. c) 4. 5.
d) 3.
aus 3. a)
4. aus a) 1.
b)
5. aus a)
Kleie; Malzkeie ..
Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen,
Seide, Wolle oder anderen vegetabilischen oder animalischen
Spinnstoffen:
drei- und mehrdrähtiges, einmal und wiederholt ge-
zwirnt, roh, gebleicht, gefäbt . . . . . . .
zweidrähtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht, ge-
färbt; auch accommodirter zum Einzelverkauf her-
gerichteter Baumwollenzwirn jeder Art . . .
Waaren aus Baumwolle allein oder in Verbindung mit
Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder
anderen unter Nr. 41 genannten Thierhaaren:
alle nicht unter Nr. 1, 2 und 6 begriffene dichte Ge-
webe; rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte
Gewebe mit Ausschluß der Gardinenstoffe, soweit sie
nicht unter Ziffer 1 fallen; Strumpfwaaren; Posa-
mentier- und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste
in Verbindung mit Metallfäden
Blei-, Silber- und Goldglätte . . .
Bürsten aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen
und dergleichen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen
ohne Politur und Lack . . .
Besen aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen
und dergleichen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen
ohne Politur und Lack . . .
Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren, feine, auch in Ver-
bindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht
unter Nr. 20 fallen . . .
Aetherische Oele mit Ausnahme der unter c und m begriffenen;
Essenzen, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbe- und
Medizinalgebrauche . . .
frei
48
70
120
frei 4 3
24
20