Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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des niN*“ Benennung der Gegenstände Franken 
18 rn « per 100 kg. 
44. Erzeugnisse und Lacke aller Art, mit Ausnahme von Oelfirniß 18.— 
45. Oelfrnt 10.— 
Fensterglas: 
48. Gefärbtes, gemustertes, mattes 20.— 
Hohlglas und Glaswaren: 
aus 50. Flaschen aus gewöhnlichem schwarzem, braunem oder grünem 
Glas .. . . . .. 3.— 
51. nicht geschliffen, oder nur mit abgeschliffenem Boden, ein- 
geriebenem Stöpsel oder auch mit einer Marke, einem 
armen oder Zeichen versehen, sofern nicht graviert: 
a) aus halbgrünem Glas .. .. .. . . .. 6.— 
b) aus gewöhnlichem farblosem (sog. weißem) Glas 8.— 
52. geschliffene, gravirte, farbige (aus gefärbtem Glas), matte, 
bemalte, vergoldete und andere hievor nicht genannte Glas- 
waren aller Art, auch in Verbindung mit anderen Ma- 
terialien, edle Metalle ausgenommen .. 20.— 
53. Hohlglas der unter Nr. 50 und 51 erwähnten Gattung: 
a) in grobem Holz-, Schilf oder Strohgeflecht, Säure- 
flaschen ausgenommen . . .. 8.— 
b) Säureflaschen in grobem Holz-, Schilf oder Stroh- 
geflecht 6.— 
57.spiegelglas, unbelegtes: 
a) unter 18 . 14.— 
b) von 18 dm? und darüber 16.— 
Spiegelglas, belegtes: 
aus 58. Junter 18 dmmꝰ . . .. . . . . .. . . . . .. . . . ............ . ... 14.— 
600. Brennholz, Reisig, Holzborke, Torf, Lohkuchen, Gerber- 
rinde, Gerberloo . . . . . . . .. —. 02 
61. Holzkohle . ... —. 10 
Bau und Nutzholz, gemeines: 
62. roh oder blos mit der Axt beschlagen; Flechtweiden, roh, 
nicht geschält, nicht gespalten; Reifholz, Rebstecken —. 15 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 28
	        
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