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des niN*“ Benennung der Gegenstände Franken
18 rn « per 100 kg.
44. Erzeugnisse und Lacke aller Art, mit Ausnahme von Oelfirniß 18.—
45. Oelfrnt 10.—
Fensterglas:
48. Gefärbtes, gemustertes, mattes 20.—
Hohlglas und Glaswaren:
aus 50. Flaschen aus gewöhnlichem schwarzem, braunem oder grünem
Glas .. . . . .. 3.—
51. nicht geschliffen, oder nur mit abgeschliffenem Boden, ein-
geriebenem Stöpsel oder auch mit einer Marke, einem
armen oder Zeichen versehen, sofern nicht graviert:
a) aus halbgrünem Glas .. .. .. . . .. 6.—
b) aus gewöhnlichem farblosem (sog. weißem) Glas 8.—
52. geschliffene, gravirte, farbige (aus gefärbtem Glas), matte,
bemalte, vergoldete und andere hievor nicht genannte Glas-
waren aller Art, auch in Verbindung mit anderen Ma-
terialien, edle Metalle ausgenommen .. 20.—
53. Hohlglas der unter Nr. 50 und 51 erwähnten Gattung:
a) in grobem Holz-, Schilf oder Strohgeflecht, Säure-
flaschen ausgenommen . . .. 8.—
b) Säureflaschen in grobem Holz-, Schilf oder Stroh-
geflecht 6.—
57.spiegelglas, unbelegtes:
a) unter 18 . 14.—
b) von 18 dm? und darüber 16.—
Spiegelglas, belegtes:
aus 58. Junter 18 dmmꝰ . . .. . . . . .. . . . . .. . . . ............ . ... 14.—
600. Brennholz, Reisig, Holzborke, Torf, Lohkuchen, Gerber-
rinde, Gerberloo . . . . . . . .. —. 02
61. Holzkohle . ... —. 10
Bau und Nutzholz, gemeines:
62. roh oder blos mit der Axt beschlagen; Flechtweiden, roh,
nicht geschält, nicht gespalten; Reifholz, Rebstecken —. 15
Reichs-Gesetzbl. 1892. 28