Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

 221  
Nummer des Schweizerischen Zolltarifs vom 10 April 1891 
  
  
  Benennung der Gegenstände — Franken per 100 KG 
  .  
*  
Noch: 
304. Gewichtsangaben für die einzeln niedriger zu verzollenden 
Teile vorliegen, sowie alle anderen nicht besonders ge— 
nannten Papiere . .. 20.— 
e) Etiketten, Formulare, Affiichen, Prospekte, Umschlag- 
bogen, 2c.: gedruckt oder lithographirt; Enveloppen aller Art 25.— 
305. Pappendeckel, gemeiner grauer, Stroh= und Holzkarton, 
Lederkarton . . . ... 3.50 
307. Buchbinder= und Kartonnagearbeiten 35.— 
308. Papierwäsche . ... 40.— 
311. Baumwollwatte ... 5.— 
Baumwolle: 
Garne: 
312. einfach, roh.. . . . .. 7.— 
313. gezwirnt, gesengt oder nicht gesengt . . . . . . . . . . . . . . . . ... 9. — 
314. gebleicht; gefärbt: einfach oder dublirt. 12.— 
315. auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen (für den 
Detailverkauf hergerichtet), sowie drei= und mehrfach ge- 
zwirnte, gefärbte Garne in Strängen . ... 35.— 
Gewebe: 
glatte, geköperte, roh: 
317. im Gewichte von 6 Kilogramm und darüber per 100 m2.  10. — 
im Gewichte von weniger als 6 Kilogramm per 100 m2: 
318. mit weniger als 20 Fäden auf 5 Millimeter im Geviert 20.— 
320. gebleicht, buntgewebt, gefärbt, bedruckt: 
a) über 7 Kilogramm per 100m2 . . .. . . . . . . . . . .. 40. — 
b) bis und mit 7 Kilogramm per 100 m2 .. . .. 45.— 
Jc) Buchbinderleinwand . . . . . . . . . . .. 30.— 
fammetartige, gemusterte, Pigués, Basins, Damast, Brillantés: 
321. roh (d. h. aus rohem Garn) . 30.— 
322. gebleicht, buntgewebt, gefärbt, bedruckt; brochirter Tüll 45.— 
323.Filztücher 40.— 
  
 
	        
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