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Nummer des Schweizerischen Zolltarifs vom 10 April 1891
Benennung der Gegenstände — Franken per 100 KG
.
*
Noch:
304. Gewichtsangaben für die einzeln niedriger zu verzollenden
Teile vorliegen, sowie alle anderen nicht besonders ge—
nannten Papiere . .. 20.—
e) Etiketten, Formulare, Affiichen, Prospekte, Umschlag-
bogen, 2c.: gedruckt oder lithographirt; Enveloppen aller Art 25.—
305. Pappendeckel, gemeiner grauer, Stroh= und Holzkarton,
Lederkarton . . . ... 3.50
307. Buchbinder= und Kartonnagearbeiten 35.—
308. Papierwäsche . ... 40.—
311. Baumwollwatte ... 5.—
Baumwolle:
Garne:
312. einfach, roh.. . . . .. 7.—
313. gezwirnt, gesengt oder nicht gesengt . . . . . . . . . . . . . . . . ... 9. —
314. gebleicht; gefärbt: einfach oder dublirt. 12.—
315. auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen (für den
Detailverkauf hergerichtet), sowie drei= und mehrfach ge-
zwirnte, gefärbte Garne in Strängen . ... 35.—
Gewebe:
glatte, geköperte, roh:
317. im Gewichte von 6 Kilogramm und darüber per 100 m2. 10. —
im Gewichte von weniger als 6 Kilogramm per 100 m2:
318. mit weniger als 20 Fäden auf 5 Millimeter im Geviert 20.—
320. gebleicht, buntgewebt, gefärbt, bedruckt:
a) über 7 Kilogramm per 100m2 . . .. . . . . . . . . . .. 40. —
b) bis und mit 7 Kilogramm per 100 m2 .. . .. 45.—
Jc) Buchbinderleinwand . . . . . . . . . . .. 30.—
fammetartige, gemusterte, Pigués, Basins, Damast, Brillantés:
321. roh (d. h. aus rohem Garn) . 30.—
322. gebleicht, buntgewebt, gefärbt, bedruckt; brochirter Tüll 45.—
323.Filztücher 40.—