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Nummer des Schweizerischen Zolltarifs vom 10 April 1891
Benennung der Gegenstände
Franken per 100 kg.
382. Shawls (Umschlagtücher), Schärpen 2c. . . . . . . . . . . . . . ... 75.—
383. Bänder und Posamentierwaren 65.—
384. Stickereien und Spizen ... 100—
385. Filzstoffe:: 20.—
Filzwaren ohne Näharbeit:
386. roh........................................... 15.—
387. gebleicht, gefärbt, bedruckt . . . . .. ... .. .. . . . . . . . . . . ... 30.—
390. Kautschuck und Guttapercha, in Schläuchen, Röhren, auch
in Verbindung mit anderen Materiallen . .. 8.—
391. a) Kautschuck und Guttapercha, aufgetragen auf Gewebe
oder auf andere Stoffe und andere nicht genannte Kautschuck-
und Guttaperchawaren 25.—
b) Elastische Gewebe aller Art aus Kautschuck in Verbindung
mit Baumwolle, Wolle, Seide 2c. 40.—
Stroh, sortirtes, Rohr, Bast, Binsen, Reisstroh, Reis-
wurzeln, Spartogras (Halfa), Kokosfaser, Palmblätter,
Seegras, Waldhaar 2c.
396. feine Waren, sowie solche in Verbindung mit Pferdehaaren,
Garnen, Geweben . .. 60.—
Kleidungsstücke, Leibwäsche und andere nicht besonders ge-
nannte Konfektionswaren, zugeschnitten oder fertig:
397. aus Baumwolle 65.—
398. aus Leinen, Jute, Ramie 2c 70.—
399. aus Seide und Halbseide 175.—
400. aus Wolle und Halbwolle .. .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 105. —
Anmerkung zu Nr. 397/400. Konfektionsgegenstände aus
Geweben mit Kautschuck sind verzollbar nach der betreffenden
Stoffrubrik.
Wirkwaren, mit oder ohne Näharbeit:
402. aus Baumwolle 60.—
405. aus Wolle oder Halbwolle 75.—