Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

                                                      224 
  
Nummer des Schweizerischen Zolltarifs  vom 10 April 1891     
  Benennung der Gegenstände 
   
                                                                             Franken  per 100 kg. 
382. Shawls (Umschlagtücher), Schärpen 2c. . . . . . . . . . . . . . ... 75.— 
383. Bänder und Posamentierwaren 65.— 
384. Stickereien und Spizen ... 100— 
385. Filzstoffe::  20.— 
Filzwaren ohne Näharbeit: 
386. roh........................................... 15.— 
387. gebleicht, gefärbt, bedruckt . . . . .. ... .. .. . . . . . . . . . . ... 30.— 
390. Kautschuck und Guttapercha, in Schläuchen, Röhren, auch 
in Verbindung mit anderen Materiallen . .. 8.— 
391. a) Kautschuck und Guttapercha, aufgetragen auf Gewebe 
oder auf andere Stoffe und andere nicht genannte Kautschuck- 
und Guttaperchawaren 25.— 
b) Elastische Gewebe aller Art aus Kautschuck in Verbindung 
mit Baumwolle, Wolle, Seide 2c. 40.— 
Stroh, sortirtes, Rohr, Bast, Binsen, Reisstroh, Reis- 
wurzeln, Spartogras (Halfa), Kokosfaser, Palmblätter, 
Seegras, Waldhaar 2c. 
396. feine Waren, sowie solche in Verbindung mit Pferdehaaren, 
Garnen, Geweben . .. 60.— 
Kleidungsstücke, Leibwäsche und andere nicht besonders ge- 
nannte Konfektionswaren, zugeschnitten oder fertig: 
397. aus Baumwolle 65.— 
398. aus Leinen, Jute, Ramie 2c 70.— 
399. aus Seide und Halbseide 175.— 
400. aus Wolle und Halbwolle .. .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 105. — 
Anmerkung zu Nr. 397/400. Konfektionsgegenstände aus 
Geweben mit Kautschuck sind verzollbar nach der betreffenden 
Stoffrubrik. 
Wirkwaren, mit oder ohne Näharbeit: 
402. aus Baumwolle 60.— 
405. aus Wolle oder Halbwolle 75.— 
  
 
	        
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