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Anlage C.
Bestimmungen
über
die Behandlung des grenznachbarlichen Verkehrs.
K. 1.
Um die Bewirthschaftung der an der Grenze liegenden Güter und Wälder zu
erleichtern, werden von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit:
Getreide in Garben oder in Aehren,
die Roherzeugnisse der Wälder, Holz und Kohlen,
Sämereien,
Stangen,
Rebstecken,
Tiere und
Werkzeuge jeder Art,
die zur Bewirthschaftung der innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometer auf
beiden Seiten der Grenze gelegenen Güter dienen, vorbehaltlich der in beiden
Ländern zur Verhütung von Defraudationen allfällig bestehenden Kontrollen.
Von allen Eingangs= und Ausgangsabgaben werden ferner befreit sämmt-
liche Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zoll-
grenze zwischen beiden Gebieten durchschnittenen Landgutes, bei der Beförderung
zu den Wohn= und Wirtschaftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon
getrennten Teilen.
g. 2.
Von Eingangs= und Ausgangsabgaben bleiben befreit:
J.
Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiete in das andere vorüber—
gehend gebracht wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere
zurückkommt; desgleichen landwirthschaftliche Maschinen und Geräte,
welche zur vorübergehenden Benutzung aus dem einen in das andere
Gebiet gebracht und nach erfolgter Benutzung wieder in das erstere
zurückgeführt werden;
Holz, Lohe (Rinde), Getreide, Oelsamen, Hanf und andere dergleichen
landwirthschaftliche Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenz-
verkehr zum Schneiden, Stampfen, Mahlen, Reiben u. s. w. aus dem