Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 15 —  
Nummer 
des zur Zeit des 
Vertrags- 
abschlusses giltigen 
allgemeinen 
deutschen 
Zolltarifs. 
Benennung der Gegenstände. 
Mark 
per 100 kg. 
  
9. h) 
10. a) 
b) 
d) 1. 
aus 2. 
Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes, 
  
Weinbeeren, frische, zum Tafelgenuß (Tafeltrauben)   . . .   4 
Mit der Post eingehende Sendungen von Tafeltrauben 
von 5 Kilogramm Bruttogewicht und weniger   . . . 
Andere frische Weinbeeren   . . . 
Andere frische Weinbeeren (Trauben der Weinlese), in 
Fässern oder Kesselwagen eingestampft, werden ohne 
Rücksicht auf eine etwa eingetretene Gährung — 
wenn die eingestampfte Masse alle Theile der Frucht, 
neben dem Safte also auch noch die Kämme, Kerne 
und Schalen (Bälge oder Hülsen) der Trauben 
enthält — zugelassen zum Zollsatze von   . . .   4 
k) Blumen und Blätter, frische, zu Bouquets und zur Dekoration; 
Gewächse, lebende, und Pflanzentheile; Klee- , Luzerne.- 
Esparsettesaat; Gemüse und Gartengewächse, frische; Kar- 
toffeln; Früchte, frische, nicht genannte (mit Ausschluß der 
Weinbeeren und der Südfrüchte), und andere Erzeugnisse 
des Landbaues, anderweit nicht genant   . . . 
Grünes und anderes naturfarbiges gemeines Hohlglas (Glas- 
geschirr), weder gepreßt, noch geschliffen, noch abgerieben, 
auch mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen, 
Stroh oder Rohr) Glasmasse; rohes optisches Glas (Flint-, 
Kronglas), rohe gerippte Gußplatten (Dachglas); Email- 
und Glasurmasse; Glasröhren und Glasstängelchen, ohne 
Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und 
Kunstglasbläserei gebraucht werden   . . .   3 
unab- 
geriebenes, ungepreßtes oder nur mit abgeschliffenen oder 
eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Rändern   . . .   8 
  
Spiegelglas, rohes, ungeschliffenes   . . .   3 
Tafel- (Fenster-) Glas, farbiges   . . . 
Anmerkung: Butzenscheiben   . . . 
4 
frei 
10 
frei 
brutto 
24 
brutto 
12 
brutto
	        
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