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Nummer
des zur Zeit des
Vertrags-
abschlusses giltigen
allgemeinen
deutschen
Zolltarifs.
Benennung der Gegenstände.
Mark
per 100 kg.
9. h)
10. a)
b)
d) 1.
aus 2.
Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes,
Weinbeeren, frische, zum Tafelgenuß (Tafeltrauben) . . . 4
Mit der Post eingehende Sendungen von Tafeltrauben
von 5 Kilogramm Bruttogewicht und weniger . . .
Andere frische Weinbeeren . . .
Andere frische Weinbeeren (Trauben der Weinlese), in
Fässern oder Kesselwagen eingestampft, werden ohne
Rücksicht auf eine etwa eingetretene Gährung —
wenn die eingestampfte Masse alle Theile der Frucht,
neben dem Safte also auch noch die Kämme, Kerne
und Schalen (Bälge oder Hülsen) der Trauben
enthält — zugelassen zum Zollsatze von . . . 4
k) Blumen und Blätter, frische, zu Bouquets und zur Dekoration;
Gewächse, lebende, und Pflanzentheile; Klee- , Luzerne.-
Esparsettesaat; Gemüse und Gartengewächse, frische; Kar-
toffeln; Früchte, frische, nicht genannte (mit Ausschluß der
Weinbeeren und der Südfrüchte), und andere Erzeugnisse
des Landbaues, anderweit nicht genant . . .
Grünes und anderes naturfarbiges gemeines Hohlglas (Glas-
geschirr), weder gepreßt, noch geschliffen, noch abgerieben,
auch mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen,
Stroh oder Rohr) Glasmasse; rohes optisches Glas (Flint-,
Kronglas), rohe gerippte Gußplatten (Dachglas); Email-
und Glasurmasse; Glasröhren und Glasstängelchen, ohne
Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und
Kunstglasbläserei gebraucht werden . . . 3
unab-
geriebenes, ungepreßtes oder nur mit abgeschliffenen oder
eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Rändern . . . 8
Spiegelglas, rohes, ungeschliffenes . . . 3
Tafel- (Fenster-) Glas, farbiges . . .
Anmerkung: Butzenscheiben . . .
4
frei
10
frei
brutto
24
brutto
12
brutto