Zweiter Ergänzungsband. 3& 24.
Dr. J. A. Feuffert's
Plätter für Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
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Entschedungen des obersten Gerichtshofes für
ayern rechts des Rheines.
1.
Baupflicht bei Meßnerhäusern, insbesondere wenn dieselben
zugleich Schulhäuser sind. Bayer. Landrecht“).
(Bezüglich der Baupssicht bei Werhäusern nach gem. Rechte
ergl. Bd. 26 S. 140.)
Ueber die orrhemerfte Fraze lauten die Motive
eines oberstrichterlichen Erkenntnisses, wie folgt:
Das bayerische Landrecht enthält bezüglich der
hier zu entcheidenden Frage positive Bestimmungen
nicht; in Th. II K. 10 8. 18 werden die Rechte
und Pflichten ½ Zehentherrn erörtert, und ist
unter Ziff. 8 nur bemerkt, daß es, was Pfarr- und
Kirchenbauten betrifft, dann Reparaturen an besagten
Gebäuden, bei dem Schlusse der Tridentinischen
Versammlung Sess. 21 Kap. 7 sein Verbleiben
habe; auch die Anmerk. zu Th. I Kap. 7 8. 42,
*) Vergl. Samml. v. Entsch. Bb. II S. 163.
II. Ergänzungsband.