Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

Nummer 
des zur Zeit des 
  
Vertrags- abschlusses giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände   Mark 
   
   per 100 kg 
deutschen 
Zolltarifs. 
13. c) Bau- und Nutzholz: 
1 4 Roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt 
oder Säge bearbeitet oder bewaldrechtet, mit oder 
ohne Rinde; eichene Faßdauben 0,20 
oder 
1 Festmeter 
 1,20 
2. In der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf 
anderem Wege als durch Bewaldrechtung vor- 
gearbeitet oder zerkleinert; Faßdauben, welche nicht 
unter 1 fallen; ungeschälte Korbweiden und Reifen- 
stäbe; Naben; Felgen und Speichen   . . . 0,30 
oder 
 1 Festmeter 
1 1,80 
3. In der Richtung der Längsachse gesägt; nicht gehobelte 
Bretter; gesägte Kanthölzer und andere Säge- und 
Schnittwaartcen 0,86 
oder 
1 Festmeter 
4,80 
aus d) Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher--, Drechsler-, Tischler- 
und blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, mit 
Ausnahme der Möbel von Hartholz und der fournirten 
Möbel, geschälte Korbweiden; grobe Korbflechterwaaren, 
weder gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, noch gefirnißt . . . . 3 
Spangeflechte, ungefärbt . . . . . . . . .. . . . . .. .. .. . . .. 1 
Hornplatten und rohe blos geschnittene Knochenplatten 1,50 
e) Holz in geschnittenen Fourniren; unverleimte, ungebeizte 
Parquetbodentheile   . . . 5 
aus f) Hölzerne Möbel und Möbelbestandtheile, nicht unter d und g 
  
 
begriffen, auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit 
unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas, Steinen (mit 
. 
 
	        
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