18
Nummer
des zur Zeit des
Vertrags-
abschlusses giltigen
allgemeinen
deutschen
Zolltarifs.
Benennung der Gegenstände.
Mark
per 100 kg.
Noch:
13. aus f)
aus g)
Anmerkung 2
zu 13. g)
14.
aus 15. a) 1.
18. e)
Ausnahme der Edel- und Halbedelsteine), Steinzeug,
Fayence oder Porzellan; andere Tischler-, Drechsler- und
Böttcherwaaren und Wagnerarbeiten, welche gefärbt, gebeizt,
lackirt, polirt, gefirnißt oder auch in einzelnen Theilen
mit den vorbenannten Materialien verarbeitet sind; ver-
leimte, auch fournirte Parquetbodentheile, uneingelegt;
grobes ungefärbtes Spielzeug . . .
Holzspulen, gefärbt . . .
Feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine
Korbflechterwaaren, sowie überhaupt alle unter d, e, f
und h nicht begriffene Waaren aus vegetabilischen oder
animalischen Schnitzstoffen mit Ausnahme von Schild-
patt, Elfenbein, Perlmutter, Bernstein, Gagat und Jet;
auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie
dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze . . .
Bronzirte, vergoldete oder versilberte Leisten und Rahmen;
hölzernes Spielzeug mit Ausnahme des zu f gehörigen,
auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit es
dadurch nicht unter Nr. 20 fällt . . ...
Spangeflechte, gefärbt; Möbel aus gebogenem Holz mit
ornamentirt gepreßten Theilen und ornamentirt gepreßte
Möbelbestandtheile (dergleichen Sitzbretter u. s. w.) . . .
Gepreßte Hornknöpfe . . .
Hopfen, auch Hopfen, auch Hopfenmehl . . .
Instrumente, musikalische, mit Ausnahme von Klavieren,
Pianinos, Harmoniums und dergleichen Tasteninstrumenten,
jedoch mit Einschluß der Kirchenorgeln . . .
Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren, andere,
soweit sie nicht unter d und e genannt sind. .........
10 5
30
24
10
30
14
brutto
20
300