Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

18 
Nummer 
des zur Zeit des 
Vertrags- 
abschlusses giltigen 
allgemeinen 
deutschen 
Zolltarifs. 
Benennung der Gegenstände. 
Mark 
per 100 kg. 
  
Noch: 
13. aus f) 
aus g) 
Anmerkung 2 
zu 13. g) 
14. 
aus 15. a) 1. 
18. e) 
  
Ausnahme der Edel- und Halbedelsteine), Steinzeug, 
Fayence oder Porzellan; andere Tischler-, Drechsler- und 
Böttcherwaaren und Wagnerarbeiten, welche gefärbt, gebeizt, 
lackirt, polirt, gefirnißt oder auch in einzelnen Theilen 
mit den vorbenannten Materialien verarbeitet sind; ver- 
leimte, auch fournirte Parquetbodentheile, uneingelegt; 
grobes ungefärbtes Spielzeug   . . . 
Holzspulen, gefärbt   . . . 
Feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine 
Korbflechterwaaren, sowie überhaupt alle unter d, e, f 
und h nicht begriffene Waaren aus vegetabilischen oder 
animalischen Schnitzstoffen mit Ausnahme von Schild- 
patt, Elfenbein, Perlmutter, Bernstein, Gagat und Jet; 
auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie 
dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze   . . . 
Bronzirte, vergoldete oder versilberte Leisten und Rahmen; 
hölzernes Spielzeug mit Ausnahme des zu f gehörigen, 
auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit es 
dadurch nicht unter Nr. 20 fällt . . ... 
Spangeflechte, gefärbt; Möbel aus gebogenem Holz mit 
ornamentirt gepreßten Theilen und ornamentirt gepreßte 
Möbelbestandtheile (dergleichen Sitzbretter u. s. w.)   . . . 
Gepreßte Hornknöpfe   . . . 
Hopfen, auch Hopfen, auch Hopfenmehl . . . 
Instrumente, musikalische, mit Ausnahme von Klavieren, 
Pianinos, Harmoniums und dergleichen Tasteninstrumenten, 
jedoch mit Einschluß der Kirchenorgeln   . . . 
Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren, andere, 
soweit sie nicht unter d und e genannt sind. ......... 
  
10   5 
30 
24 
10 
30 
14 
brutto 
20 
300
	        
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