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Reichs-Gesetzblatt.
A 6.
Inhalt: Uebereinkommen zwischen dem Reich und Oesterreich= Ungarn über den gegenseitigen Patent., Muster-
und Markenschutz. S. 289.
(Nr. 1989.) Uebereinkommen zwischen dem Reich und Oesterreich-Ungarn über den gegen-
seitigen Patent., Muster- und Markenschutz. Vom 6. Dezember 1891.
Sene Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs, einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich,
König von Böhmen ꝛc. und Apostolischer König von Ungarn, andererseits, von
dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Patent=
Muster= und Markenschutzes neu zu regeln, haben zu diesem Zweck Unter-
handlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren General-Adjutanten und General der Koavallerie,
Seine Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII. Reuß, außer-
ordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät
dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischen
König von Ungarn,
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen 2c.
und Apostolischer König von Ungarn:
den Herrn Gustav Grafen Kälnoky von Köröspatak, Aller-
höchstihren Wirklichen Geheimen Rath und Kämmerer, General der
Kavallerie, Minister des Kaiserlichen Hauses und des Aeußern,
welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation das nachstehende Ueber-
einkommen vereinbart und abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile sollen in den
Gebieten des anderen in Bezug auf den Schutz von Erfindungen, von Mustern
(einschließlich der Gebrauchsmuster) und Modellen, von Handels= und Fabrik-
Reichs-Gesetzbl. 1892. 39
Ausgegeben zu Berlin den 31. Januar 1892.