Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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8.  Bekanntmachung,

der  Begiun  der  Wirksamkeit  des  neuerrichteten  Justizatnts  und
Eriminalgerichts
belreffenv.

Mit  Bezugnahme  auf  die  höchstlandesherrliche  Verordnung  vom  25.  November
  1854,  die  Vereinigung  der  Justizämter  Obergreiz,  Untergreiz  und  Dölau  und
die  Errichtung  eines  Eriminalgerichte  betreffend,  wird  hiermit  Regierungewegen
bekannt  gemacht,  daß  die  Wirksamkeit  der  arüorganisken.  Behörden

den  l.  März  dieses  Jahres
beginnen,  und  daß  das  Fürstliche  Justizamt  Greiz  in  dem  neuen  Amthause  —  dem
ehemaligen  Gasthofe  zum  Erbprinzen  —  das  Fürstliche  Criminalgericht  aber  in  den
bisherigen  Lokalitäten  der  Fürstlichen  Aemter  auf  dem  Schlosse  Obergreiz  seinen
Si  habe
Greiz,  den  5.  Februar  1855
Fürstl.  Neuß  Plauische  Landesregierung  das.

Otto.
d.  Gtidem  ·  Eritpindors.