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8. Bekanntmachung,
der Begiun der Wirksamkeit des neuerrichteten Justizatnts und
Eriminalgerichts
belreffenv.
Mit Bezugnahme auf die höchstlandesherrliche Verordnung vom 25. November
1854, die Vereinigung der Justizämter Obergreiz, Untergreiz und Dölau und
die Errichtung eines Eriminalgerichte betreffend, wird hiermit Regierungewegen
bekannt gemacht, daß die Wirksamkeit der arüorganisken. Behörden
den l. März dieses Jahres
beginnen, und daß das Fürstliche Justizamt Greiz in dem neuen Amthause — dem
ehemaligen Gasthofe zum Erbprinzen — das Fürstliche Criminalgericht aber in den
bisherigen Lokalitäten der Fürstlichen Aemter auf dem Schlosse Obergreiz seinen
Si habe
Greiz, den 5. Februar 1855
Fürstl. Neuß Plauische Landesregierung das.
Otto.
d. Gtidem · Eritpindors.