Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Reichs-Gesetzblatt. 
-& 10. 
  
  
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleibe auf Grund der Gesetze vom 
16. Februar 1882, vom 16. März 1886, vom 22. März 1891 und vom l. Juni 1891. S. 305. 
  
(Nr. 1996.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Ge- 
setze vom 16. Februar 1882, vom 16. März 1886, vom 22. März 1891 
und vom 1. Juni 1891. Vom 22. Januar 1892. 
Au Ihren Bericht vom 20. dieses Monats genehmige Ich, daß auf Grund 
des Gesetzes vom 16. Februar 1882, betreffend die Ausführung des Anschlusses 
der freien und Hansestadt Hamburg an das deutsche Zollgebiet (Reichs-Gesetzbl. 
S. 39), ein Betrag von 4 000 000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 
16. März 1886, betreffend die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals (Reichs- 
Gesetzbl. S. 58), ein Betrag von 19 700 000 Mark, auf Grund des Gesetzes 
vom 22. März 1891, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der 
Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine, der Reichseisenbahnen und der Post 
und Telegraphen (Reichs-Gesetzbl. S. 50), ein Betrag von 52 770 798 Mark 
und auf Gumd des Gesetzes vom I1. Juni 1891, betreffend die Aufnahme einer 
Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres und der Post und 
Telegraphen (Reichs-Gesetzbl. S. 336), ein Betrag von 1 640 000 Mark, zu- 
sammen also ein Betrag von 78 110 798 Mark durch eine nach den Be- 
stimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu 
verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein entsprechender Betrag von 
Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, 
eintausend Mark, zweitausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werde. 
Die Anleihe ist mit jährlich drei vom Hundert am I. April und 1. Oktober 
zu verzinsen. 
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den 
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden 
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das 
Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Ein- 
lösung gegen Baarzablung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 44 
Ausgegeben zu Berlin, den 4. Februar 1892.
	        
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