— 305 —
Reichs-Gesetzblatt.
-& 10.
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleibe auf Grund der Gesetze vom
16. Februar 1882, vom 16. März 1886, vom 22. März 1891 und vom l. Juni 1891. S. 305.
(Nr. 1996.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Ge-
setze vom 16. Februar 1882, vom 16. März 1886, vom 22. März 1891
und vom 1. Juni 1891. Vom 22. Januar 1892.
Au Ihren Bericht vom 20. dieses Monats genehmige Ich, daß auf Grund
des Gesetzes vom 16. Februar 1882, betreffend die Ausführung des Anschlusses
der freien und Hansestadt Hamburg an das deutsche Zollgebiet (Reichs-Gesetzbl.
S. 39), ein Betrag von 4 000 000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom
16. März 1886, betreffend die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals (Reichs-
Gesetzbl. S. 58), ein Betrag von 19 700 000 Mark, auf Grund des Gesetzes
vom 22. März 1891, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der
Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine, der Reichseisenbahnen und der Post
und Telegraphen (Reichs-Gesetzbl. S. 50), ein Betrag von 52 770 798 Mark
und auf Gumd des Gesetzes vom I1. Juni 1891, betreffend die Aufnahme einer
Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres und der Post und
Telegraphen (Reichs-Gesetzbl. S. 336), ein Betrag von 1 640 000 Mark, zu-
sammen also ein Betrag von 78 110 798 Mark durch eine nach den Be-
stimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu
verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein entsprechender Betrag von
Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark,
eintausend Mark, zweitausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werde.
Die Anleihe ist mit jährlich drei vom Hundert am I. April und 1. Oktober
zu verzinsen.
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das
Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Ein-
lösung gegen Baarzablung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden
Reichs. Gesetzbl. 1892. 44
Ausgegeben zu Berlin, den 4. Februar 1892.