Reichs-Gesetzblatt
1.
Inhalt: Geseh, betreffend die Vereinsthaler österreichischen Gepräges. S. 315.
(Nr. 1999.) Gesetz, betreffend die Vereinsthaler österreichischen Gepräges. Vom 28. Februar 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
S. 1.
Der Bundesrath wird ermächtigt, die Außerkurssetzung der in Oesterreich
bis zum Schlusse des Jahres 1867 geprägten Vereinsthaler und Vereinsdoppel-
thaler unter Einlösung derselben auf Rechnung des Reichs zu dem Werth-
verhältnisse von drei Mark gleich einem Thaler anzuordnen und die hierfür er-
forderlichen Vorschriften festzustellen.
l.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Bedarf zur Deckung des durch die
Einziehung dieser Münzen entstehenden Verlustes aus den bereiten Mitteln der
Reichs-Hauptkasse zu entnehmen.
–S. 3.
Die im F. 3 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-
Etats für das Etatsjahr 1891/92, vom 22. März 1891 Leichs-Gesetbl. S. 25)
dem Reichskanzler ertheilte Ermächtigung, Schatzanweisungen zur vorübergehenden
Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse auszugeben, wird
bis zum Betrage von 175 Millionen Mark ausgedehnt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 28. Februar 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivie.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Neichs. Gesetzbl. 1892. 48
Ausgegeben zu Berlin den 2. März 1892.