Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

  
   
—   23   —  
Nummer 
des zur Zeit des 
Vertrags-  Mark 
abschlusses giltigen Benennung der Gegenstände. 
allgemeinen per 100 kg. 
deutschen 
Zolltarifs. 
  
24. aus b) Gemälde und Zeichnungen, auch eingebunden; Statuen von 
Marmor und anderen Steinarten; Statuen von Metall, 
mindestens in natürlicher Größe ... frei 
25.aus e) 1. Wein und Most, in Fässern eingehnd 20 
Rother Wein und Most zu rothem Wein, zum Verschneiden 
unter Kontrole   . . . 10 
Wein zur Cognacbereitung unter Kontrole 10 
f) Butter, auch künstliche 16 
aus g) 1.   Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches, mit Ausnahme von 
Schweinefleisch .. .. . .... 15 
Schweinefleisch, ausgeschlachtetes, frisches, und Fleisch, zu- 
bereitetes, mit Ausnahme von Speck, frisch oder zubereitet 17 
2.y) Fische, mit Essig, Oel oder Gewürzen zubereitet, in Fässern 
eingehend . .. 12 
3. Geflügel aller Art, nicht lebend ................. .. .. 12 
Wild aller Art, nicht lebend. . . . .................... 20 
h) Früchte (Südfrüchte): 
aus 1. frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, 
Granaten, Datteln, Mandeln 4 
aus 2. getrocknete Feigen, Rosinen und Korinthen 8 
aus 3. getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen, Granaten 10 
aus i) Paprika 4 
o) Käse aller Art. .. .. . . . . . . .................... . ... 20 
p) 1.   Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art; mit Zucker, 
Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen 
und dergleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch ein- 
gesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Ver- 
zehrungsgegenstände (Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere 
und dergleichen); zubereiteter Senf; Kapern, Pasteten, 
Saucen und andere ähnliche Gegenstände des feineren 
Tafelgenusses 60 
  
 
	        
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