Reichs- Gesetzblatt
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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in
Cichorienfabriken. S. 327. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter
auf Steinkohlenbergwerken. S. 328.
(Nr. 2002.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern in Cichorienfabriken. Vom 17. März 1892.
Auf Grund des §. 139a des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe-
ordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath
nachstehende
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern in Cichorienfabriken
erlassen:
I. In Cichorienfabriken darf Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in
Räumen, in welchen Darren im Betriebe sind, während der Dauer des Betriebes
eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden.
II. In Cichorienfabriken mit Darrenbetrieb muß in Räumen, in welchen
Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, neben der nach F. 138
Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1891
(Reichs-Gesetzbl. S. 261) auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt
werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmung unter I wiedergiebt.
III. Die vorstehenden Bestimmungen haben für zehn Jahre Gültigkeit.
Sie treten mit dem 1. April 1892 in Kraft.
Berlin, den 17. März 1892.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Reichs-Gesetzbl. 1892. 51
Ausgegeben zu Berlin den 18. März 1892.