Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

Reichs-  Gesetzblatt

—7  15.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in
Cichorienfabriken.  S.  327.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter
auf  Steinkohlenbergwerken.  S.  328.

 

 

 

(Nr.  2002.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Cichorienfabriken.  Vom  17.  März  1892.

Auf  Grund  des  §.  139a  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,

  vom  1.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  hat  der  Bundesrath

nachstehende
Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Cichorienfabriken

erlassen:

I.  In  Cichorienfabriken  darf  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in

Räumen,  in  welchen  Darren  im  Betriebe  sind,  während  der  Dauer  des  Betriebes

eine  Beschäftigung  nicht  gewährt  und  der  Aufenthalt  nicht  gestattet  werden.

II.  In  Cichorienfabriken  mit  Darrenbetrieb  muß  in  Räumen,  in  welchen
Arbeiterinnen  oder  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  neben  der  nach  F.  138
Absatz  2  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1891
(Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  auszuhängenden  Tafel  eine  zweite  Tafel  ausgehängt
werden,  welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmung  unter  I  wiedergiebt.

III.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  haben  für  zehn  Jahre  Gültigkeit.

Sie  treten  mit  dem  1.  April  1892  in  Kraft.

Berlin,  den  17.  März  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1892.  51

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  März  1892.