Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

Unwirksamer.  Vorbehalt  d.  Anerkennung  v.  Urkunden.  195

Solche  Momente  hat  der  Beklagte  allerdings
angeführtt,  und  es  war  daher,  kein  Grund  gegeben,
die  Einrede  der  Trunkenheit  wegen  mangelhafter
Substanzirung  zu  verwerfen..

Das  Hauptmoment  dieser  Einrede  bildet  den
bis  zur  Unzurechnungsfähigkeit  betrunkenen  Zustand
des  Injurianten,  und  dieses  Moment  war  dem  Beweissatze
  zu  Grunde  zu  legen,  wobei  es  dem  Richter
  überlassen  bleibt,  seinerzeit  aus  den  durch  geeignete
  Beweismittel  hergestellten  Thatsachen  zu  bemessen
  und  zu  erwägen,  ob  die  Trunkenheit  so  groß
gewesen,  daß  sie  den  Beklagten  in  einen  unzurechnungsfähigen
  Zustand  versetzt  habe,  welcher  Zustand
jedoch  keine  völlige  Besinnungslosigkeit,  sondern
blos  soviel  bedingt,  daß  der  Injuriant  jene  Besinnung
  und  Ueberlegung  nicht  mehr  besaß,  welche  bei
Handlungen  des  gewöhnlichen  Verkehres  angewendet
zu  werden  pflegt,  was  man  gewöhnlich  damit  bezeichnet,
  daß  Jemand  nicht  mehr  bei  vollem  Verstande
  sei.  Intellectus  est  enim  principium
voluntatis  et  nil  volitum  nisi  cognitum.

Hellleld,  jorispr.  for.  s.  287,  288.  Holzschuher,

  Theorie  und  Kasuistik  Aufl.  1  Bd.  3  S.  67.

Da  übrigens  dermalen  auf  Zuerkenmung  einer
Satisfaktion  geklagt  ist,  so  wird  auch  der  Beweis
einer  geringeren  Trunkenheit  nicht  ganz  unerheblich
sein,  sondern  dem  Richter  bei  Feststellung  der  Größe
der  Satisfaktion  nebenbei  zur  Richtschnur  dienen

OAGErk.  vom  1.  Juni  1858.  Reg.-Nr.  557  57/88.
#k.
2.

Unwirksamer  Vorbehalt  der  Anerkennung  von  Urkunden,
aus  welchen  der  Produkt  selbst  Ansprüche  gegen  den  Produzenten
  ableitet.

Vgl.  Bb.  XX.  S.  252.

A.  hatte  dem  B.  zur  Tilgung  einer  Schuld
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