Unwirksamer. Vorbehalt d. Anerkennung v. Urkunden. 195
Solche Momente hat der Beklagte allerdings
angeführtt, und es war daher, kein Grund gegeben,
die Einrede der Trunkenheit wegen mangelhafter
Substanzirung zu verwerfen..
Das Hauptmoment dieser Einrede bildet den
bis zur Unzurechnungsfähigkeit betrunkenen Zustand
des Injurianten, und dieses Moment war dem Beweissatze
zu Grunde zu legen, wobei es dem Richter
überlassen bleibt, seinerzeit aus den durch geeignete
Beweismittel hergestellten Thatsachen zu bemessen
und zu erwägen, ob die Trunkenheit so groß
gewesen, daß sie den Beklagten in einen unzurechnungsfähigen
Zustand versetzt habe, welcher Zustand
jedoch keine völlige Besinnungslosigkeit, sondern
blos soviel bedingt, daß der Injuriant jene Besinnung
und Ueberlegung nicht mehr besaß, welche bei
Handlungen des gewöhnlichen Verkehres angewendet
zu werden pflegt, was man gewöhnlich damit bezeichnet,
daß Jemand nicht mehr bei vollem Verstande
sei. Intellectus est enim principium
voluntatis et nil volitum nisi cognitum.
Hellleld, jorispr. for. s. 287, 288. Holzschuher,
Theorie und Kasuistik Aufl. 1 Bd. 3 S. 67.
Da übrigens dermalen auf Zuerkenmung einer
Satisfaktion geklagt ist, so wird auch der Beweis
einer geringeren Trunkenheit nicht ganz unerheblich
sein, sondern dem Richter bei Feststellung der Größe
der Satisfaktion nebenbei zur Richtschnur dienen
OAGErk. vom 1. Juni 1858. Reg.-Nr. 557 57/88.
#k.
2.
Unwirksamer Vorbehalt der Anerkennung von Urkunden,
aus welchen der Produkt selbst Ansprüche gegen den Produzenten
ableitet.
Vgl. Bb. XX. S. 252.
A. hatte dem B. zur Tilgung einer Schuld
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